Es kommt immer wieder vor, dass sich mehrere Menschen einen eBay-Account teilen, beispielsweise in Wohngemeinschaften. Wer haftet jedoch in so einem Fall für illegale Angebote auf eBay? Mit dieser Frage hat sich nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.3.2009 (Az.: I ZR 114/06) befasst.
Was war passiert?
Im vorliegenden Fall bot eine Frau ein Halsband unter Verwendung einer fremden Marke zum Verkauf an, wodurch sich der Markeninhaber in seinen Rechten verletzt sah und den eBay-Acocunt-Inhaber sodann auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Halsband wurde jedoch nicht vom Account-Inhaber selbst, sondern ohne dessen Wissen von seiner Ehefrau versteigert, sodass der Account-Inhaber die Abmahnung mit selbigem Hinweis zurückwies.
Nachdem sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt eine entsprechende Haftung für Markenrechtsverletzungen zum Vorteil des Account-Inhabers verneint hatte, stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass ein eBay-Account-Inhaber sehr wohl für illegale Angebote haftet: Zwar – so die Richter – aufgrund von Unwissen von dem eBay-Angebot nicht als Mittäter, jedoch kann er als Täter einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er seinen eBay-Account nicht hinreichend vor Missbrauch geschützt hatte. Der Fall wurde in der Folge dem Oberlandesgericht Frankfurt zur erneuten Entscheidung überstellt.
Fazit:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof kann es jedem eBay-Account-Inhaber nur dringend empfohlen werden, seine eBay-Zugangsdaten an einem sicheren und geheimen Ort aufzubewahren und – sofern jemand anderes den eBay-Account nutzt – mit diesem vorab über das Risiko von Markenrechtsverletzungen zu sprechen.
Autor: Florian Skupin
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