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Garantiert echt: Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei eBay abmahnfähig

Bei Angeboten auf Auktionsplattformen wie eBay stellt sich für Käufer gerade bei hochpreisigen Markenartikeln oft die Frage, ob es sich bei der angebotenen Ware tatsächlich Originalware handelt oder ob eine Fälschung angeboten wird. Aus diesem Grund versicherte ein Online-Händler in seinem eBay-Angebot seinen potentiellen Kunden ausdrücklich, dass es sich um Original-Ware handelt.

Er nahm dazu folgenden Satz in seine Produktbeschreibung auf:

"Garantie - Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren."

Ein Mitbewerber mahnte den Online-Händler sodann unter anderem wegen vermeintlich unzulässiger und damit in der Folge wettbewerbswidriger Werbung mit Selbstverständlichkeiten ab – zu Recht, wie nun das Landgericht Bochum mit Urteil vom 12.2.2009 (Az. 12 O 19/09) entschied.

In ihrer Urteilsbegründung betonten die Richter, dass Verkäufer grundsätzlich vertraglich dazu verpflichtet sind, von ihnen angebotene Waren auch als Original-Waren zu liefern. Eine derartige Herausstellung der Echtheit der angebotenen Produkte – so die Richter weiter – kann bei potentiellen Kunden den Eindruck vermitteln, dass der Anbieter sich von seinen Mitbewerbern qualitativ abhebt. Da dies in der Regel nicht der Fall ist, wird durch eine solche Werbeaussage in unlauterer Weise ein Vorteil gegenüber Mitbewerbern geschaffen.

Fazit:

Das Urteil des Landgericht Bochum bestätigt erneut, dass Online-Händler von der Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie „Originalware“ & Co absehen sollten, um kostspieligen Abmahnungen vorzubeugen.

Autor: Florian Skupin


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