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Auktionsplattformen: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen bei eBay & Co

Ob in Internetforen, Zeitschriften oder persönlichen Gesprächen über die Abmahnpraxis von Unternehmen insbesondere bei Rechtsverstößen auf Auktionsplattformen, immer wieder taucht die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Abmahnungen auf.

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass Unternehmer Rechtsverstöße ihrer Konkurrenten abmahnen. Hierzu werden sie ausdrücklich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ermächtigt. Die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs durch Abmahnungen und klageweiser Anspruchsverfolgung dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Dass es hierbei zu einer Vielzahl gleichartiger Abmahnung kommen kann, ist dem Medium Internet geschuldet, da durch die weltweite Verbreitung der Inhalte und die Zahl der Nutzer vermehrt Wettbewerb zwischen Unternehmern entsteht, die sich vor ein paar Jahren nie begegnet wären.

Wegen der generellen Zulässigkeit von Abmahnungen werden Gericht Abmahnungen nur in Einzelfällen und bei Bejahung besonderen Umständen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ablehnen. Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 4 UWG. Danach ist eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu charakterisieren, wenn sie primär auf eine Belastung des Abgemahnten mit den Rechtsverfolgungskosten, eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht abzielt.

Das OLG Hamm hat einem neueren Urteil AZ.: 4 U 216/08 eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit bejaht. Zwar hatte der Abgemahnte in seinem Internetangebot einen Wettbewerbsverstoß begangen, da er seinen Verkaufsartikel unter der Rubrik „Versandkosten“ noch durch den Zusatz „Versicherter Versand“ bewarb, jedoch sah das Gericht in dem Vorgehen des Abmahnenden ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und wies die Abmahnung zurück. Vorliegend war es dem Rechtsanwalt des Abgemahnten gelungen erhebliche Hinweise zusammenzutragen, die einen Missbrauch des Instruments der Abmahnung wahrscheinlich erscheinen ließen. So lag z.B. ein krasses Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes des Abmahnenden vor. Auch die Höhe des geltend gemachten pauschalierten Schadensersatzes entbehrte jeder Grundlage.

Fazit:

Die Zurückweisung einer Abmahnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit durch deutsche Gerichte dürfte auch in Zukunft eher die Ausnahme bleiben und ist wie immer eine Frage des konkreten Einzelfalles. Eine bloße Behauptung der Rechtsmissbräuchlichkeit wird für eine erfolgreiche Verteidigung nicht genügen. Die Begutachtung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Abmahnung sollte auch zukünftig durch fachkundige Rechtsanwälte erfolgen.

Ob in Internetforen, Zeitschriften oder persönlichen Gesprächen über die Abmahnpraxis von Unternehmen insbesondere bei vermeintlichen Rechtsverstößen auf Auktionsplattformen im Internet, immer wieder taucht die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Abmahnungen auf.

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass Unternehmer Rechtsverstöße ihrer Konkurrenten abmahnen. Hierzu werden sie ausdrücklich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ermächtigt. Die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs durch Abmahnungen und klageweiser Anspruchsverfolgung dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Das es hierbei zu einer Vielzahl gleichartiger Abmahnung kommen kann, ist dem Medium Internet geschuldet, da durch die weltweite Verbreitung der Inhalte und die Zahl der Nutzer vermehrt Wettbewerb zwischen Unternehmern entsteht, die sich vor ein paar Jahren nie begegnet wären.

Wegen der generellen Zulässigkeit von Abmahnungen, werden Gericht Abmahnungen nur in Einzelfällen und bei Bejahung besonderen Umständen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ablehnen. Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 4 UWG. Danach ist eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu charakterisieren, wenn sie primär auf eine Belastung des Abgemahnten mit den Rechtsverfolgungskosten, eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht abzielt.

Das OLG Hamm hat einem neueren Urteil AZ.: 4 U 216/08 eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit bejaht. Zwar hatte der Abgemahnte in seinem Internetangebot einen Wettbewerbsverstoß begangen, da er seinen Verkaufsartikel unter der Rubrik „Versandkosten“ noch durch den Zusatz „Versicherter Versand“ bewarb, jedoch sah das Gericht in dem Vorgehen des Abmahnenden ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und wies die Abmahnung zurück. Vorliegend war es dem Rechtsanwalt des Abgemahnten gelungen erhebliche Hinweise zusammenzutragen, die einen Missbrauch des Instruments der Abmahnung wahrscheinlich erscheinen ließen. So lag z.B. ein krasses Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes des Abmahnenden vor. Auch die Höhe des geltend gemachten pauschalierten Schadensersatzes entbehrte jeder Grundlage.

Fazit: Die Zurückweisung einer Abmahnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit durch deutsche Gerichte dürfte auch in Zukunft eher die Ausnahme bleiben und ist wie immer eine Frage des konkreten Einzelfalles. Eine bloße Behauptung der Rechtsmissbräuchlichkeit wird für eine erfolgreiche Verteidigung nicht genügen. Die Begutachtung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Abmahnung sollte auch zukünftig durch fachkundige Rechtsanwälte erfolgen.


© Lars Glowinski, Rechtsanwalt, LL.M.
Berlin, 29.6.2009


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