Darf der Verkäufer die Rückerstattung des Kaufpreises im Rahmen des Widerrufs bei eBay von der Löschung einer negativen Bewertung abhängig machen? Mit dieser Frage hat sich das AG München auseinander gesetzt.
Was war passiert?
Der Kläger hatte auf der Auktionsplattform eBay bei einem gewerblichen Anbieter einen Artikel erworben, der letztlich nicht seinen Vorstellungen entsprach.In der Folge machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und bewertete den Verkäufer im Verlauf der Transaktion mit dem Hinweis „kein Kontakt möglich“ negativ.
Dieses Verhalten nahm wiederum der Online-Händler zum Anlass, nach erfolgtem Widerruf und Rücksendung der Sache den Kaufpreis der Ware bis zur Löschung der negativen Bewertung einbehalten zu wollen – zu Unrecht, wie vor einiger Zeit das Amtsgericht München mit Urteil vom 2. April 2008 (Az. 262 C 34117/07) feststellte:
Nach Ansicht des Gerichts steht der Anspruch des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach erfolgtem und gültigen Widerruf in keinen Zusammenhang mit einem eventuellen Anspruch des Online-Händlers auf Löschung der negativen Bewertung. Folglich verurteilte das Gericht den Online-Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Fazit:
Gerade für gewerbliche Händler sind negative eBay-Bewertungen sehr ärgerlich, weil die Bewertungen von anderen Käufern das Aushängeschild auf der Auktionsplattform sind. Dennoch sollte im Zweifelsfall immer Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt gehalten werden, um eventuelle rechtliche Schritte gemeinsam zu betrachten und zu verhindern, dass – wie im vorliegenden Fall - durch „Trotz-Aktionen“ weitere Kosten für den Online-Händler entstehen.
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