Vor Gerichten wird oft um die Frage gestritten, wann ein Verkäufer auf Internetplattformen wie eBay als Unternehmer gilt. Dies ist eine wichtige Frage, denn als Unternehmer treffen den Verkäufer diverse Pflichten, welche er bei jedem Verkauf zu beachten hat. Sollten diese Vorschriften nicht oder nur unzureichend beachtet werden, so drohen kostenpflichtige Abmahnung und möglicherweise gerichtliche Auseinandersetzungen.
Insbesondere sind hier die Belehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht, Regelungen zum Wertersatz bei Vertragsrücktritt, die Preisangabenverordnung und Informationspflichten nach der BGB-InfoV zu nennen. Leider ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wann ein Internethändler als Unternehmer zu betrachten ist. Hier wurde in der bisherigen Rechtssprechung häufig auf die Menge der verkauften Artikel abgestellt. Die Rechtssprechung ist in diesem Punkt jedoch nicht einheitlich in Deutschland und kann somit in verschiedenen Gerichtsbezirken zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
So geschehen in einem Urteil des Landgerichts München vom 7.4.2009, Az.: 33 O 1936/08. Hier mahnte ein Konkurrent einen Verkäufer ab, welcher über die Internetplattform Ebay antike Gegenstände zum Verkauf anbot wie der Konkurrent auch. Der Verkäufer war der Ansicht, dass es sich lediglich um einen Privatverkauf handelte, da nur sehr wenige Gegenstände zum Verkauf angeboten wurden und schloss in seinem Angebot eine Garantie oder Sachmängelhaftung aus. Weiterhin gab er Kaufinteressenten die Gelegenheit zur Besichtigung der Ware. Eine Belehrung zu Rückgabe- und Widerrufsrecht fand nicht statt.
Nach Ansicht der Richter handelte der Verkäufer in diesem besonderen Fall als Unternehmer und hätte demnach sämtliche Belehrungspflichten erfüllen müssen. Ebenso habe er durch den Ausschluss der Gewährleistung gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Richter stellten fest, dass allein der Umfang von Käufen und Verkäufen zur Beurteilung der Unternehmereigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr sind beim Verkauf von seltenen und hochpreisigen Waren die Anforderungen an die Anzahl der getätigten Verkäufe gering. Bereits eine geringe Anzahl von Verkäufen reicht hier aus, um die Unternehmereigenschaft zu bejahen. Darüber hinaus hatte der Verkäufer die Waren vorrätig und zu Besichtigungsterminen eingeladen. Dies nahmen die Richter zum Anlass, hierin eine besondere Betriebsorganisation zu sehen, welche auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lasse.
Fazit:
Auch bei wenigen Verkäufen im Internet kann man zu einem Unternehmer werden und ist an diverse Rechtsvorschriften gebunden. Sie sollten sich also immer vor der Erstellung von Verkaufsangeboten versichern, ob auch Sie als Unternehmer handeln. Sollten sie Zweifel bezüglich der Unternehmereigenschaft haben, so ist die Inanspruchnahme von qualifiziertem Rechtsrat nur zu empfehlen. Die rechtzeitige Rechtsberatung kann kostspielige Abmahnung vermeiden.
Kanzlei Siebert: Rechtsberatung rechtssicher verkaufen bei eBay
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