Das Landgericht Berlin (Az.:16 O 476/01) hat sich in einem Urteil mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Betreiber von Onlineauktionen für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen sind, die durch die Nutzer des Auktionshauses begangen wurden.
Die Klägerin ist ein Unternehmen aus Norddeutschland und vertreibt unter anderem Tischleuchten. Im vorliegenden Fall wurde auf den Internetseiten des beklagten Auktionshauses eine Tischlampe des Dessauer Bauhausprofessors Wagenfeld angeboten, für die die Klägerin alleinige Lizenznehmerin ist. Die Klägerin behauptete, bei der angebotenen Bauhaus-Lampe handele es sich um ein Plagiat und nicht um ein lizensiertes Stück der „Wagenfeld Tischlampe“. Die Klägerin wollte nun das Auktionshaus für die Rechtsverletzung des Verkäufers in Anspruch nehmen, da sich die Beklagte das Angebot zu eigen gemacht habe. Zudem sei die Haftungsprivilegierung des § 11 Satz 1 Teledienstegesetz (TDG) auf Urheberrechtsverstöße nicht anwendbar.
Das Landgericht bestätigte in dem Urteil die mittlerweile wohl herrschende Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Online-Auktionshändlern. Zunächst stellten die Richter jedoch fest, dass nicht ausreichend vorgetragen wurde, dass es sich bei der angebotenen Leuchte tatsächlich um ein Plagiat handelte. Die Kammer ging dann mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass die Haftungsprivilegierung des § 11 S.1 TDG auch auf die Fälle der Online-Auktionshäuser anwendbar ist. Diese seien Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr.1 TDG, ein zueigen machen der Angebote der Nutzer kommt nicht in Betracht. Das Auktionshaus hatte auch keine Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung, nach bekannt werden hatte die Beklagte umgehend gehandelt. Auch besteht für Anbieter von Auktionsseiten nach § 8 Abs.2 TDG keine Überwachungspflicht für die eingestellten Inhalte. Eine Einschränkung der Haftungsprivilegierung des § 11 TDG, wie dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten wird, konnte das LG Berlin nicht erkennen.
Selbst wenn diese Privilegierung im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen wäre, fehlt es an einer Haftung des Auktionsbetreibers. Eine eigene deliktische Handlung wurde nicht begangen, da der Nutzer das Angebot eingestellt hatte. Eine Haftung als Mitstörer allein durch das Programmieren und zur Verfügung stellen des Webangebotes reicht nach der Ansicht des LG Berlin für eine Haftung jedoch nicht aus.
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