Das Landgericht Hof (Az.: 22 S 28/03) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der für die Praxis sehr bedeutsamen Frage befasst, wann bei Online-Aktionen ein gewerbliches Handeln der Beteiligten vorliegt.
Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2010 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Widerrufsbelehrung 2010, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".
Die Einordnung der Vertragspartner bei Internet-Auktionen in Unternehmer und Verbraucher ist wegen der unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen von großem Interesse. So gelten die Regelungen der §§ 312b ff BGB (das frühere Fernabsatzgesetz) und damit vor allem die Möglichkeit des Widerrufs nach §§ 312d, 355 BGB nur, wenn einer der beteiligten Vertragspartner ein Unternehmer ist. Wer dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB unterfällt, muss zusätzlich bestimmten weiteren Informationspflichten gegenüber dem Kunden genügen. Unklar war bisher jedoch, woran sich der Nutzer etwa bei eBay orientieren kann, um festzustellen, ob der Gegenüber als Unternehmer oder als Privatperson handelt.
Im vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines Notebooks. Bei diesem Notebook trat ein Mangel auf, daraufhin widerrief der Käufer den geschlossenen Vertrag nach den Regeln des Fernabsatzes in §§ 312d, 355 BGB. Der Käufer ging davon aus, dass ihm ein solches Widerrufsrecht zusteht, da der Verkäufer als Unternehmer gehandelt habe. Dieses Widerrufsrecht billigte das Gericht dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
Das LG Hof stellte für den Begriff des Unternehmers auf 3 Elemente ab. Danach sind persönliche, funktionale und sachliche Kriterien für eine solche Einteilung heranzuziehen. Zum einen können sowohl juristische Personen wie auch natürliche Personen (etwa Einzelhandelskaufleute oder Angehörige freier Berufe) als Unternehmer tätig sein.
Zum anderen muss eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit gegeben sein. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Für ein planvolles und dauerhaftes Tätigsein ist es erforderlich, dass diese Tätigkeit einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand erfordert. Diese planvolle und dauerhafte Tätigkeit konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen. Der Käufer hatte lediglich vorgetragen, dass der Verkäufer „eine Vielzahl von Geschäften“ über eBay getätigt hatte. Dabei berücksichtigte das Gericht, das es gerade unter jüngeren Leuten sehr verbreitet ist, auch Waren des täglichen Bedarfs über das Netz zu kaufen. Allein aus einer bestimmten Anzahl von Käufen oder Verkäufen auf Plattformen wie eBay kann deshalb noch nicht auf ein gewerbliches Handeln geschlossen werden.
Für eine planvolles Handeln wäre es notwendig gewesen, dass der Beklagte Gegenstände stetig ankauft, um sie dann über das Internet weiter zu verkaufen. Dieses planvolle Handeln konnte der Käufer, der für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft die Beweislast trägt, jedoch nicht darlegen.
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