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Die Bewertungen auf eBay sind für einige Nutzer so wertvoll, dass sie am liebsten gerichtlich gegen negative Einträge vorgehen würden. EBay selbst beschränkt sich auf die Rolle als Plattformbetreiber und mischt sich in Streitigkeiten der Kunden untereinander grundsätzlich nicht ein. Nur wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind, können negative Bewertungen gelöscht werden. Besteht Streit über Bewertungen gibt es seitens eBay keine Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. Zwar kann eine Gegenäußerung verfasst werden, die negative Bewertung kann dies aber nicht mehr verhindern. In Betracht könnte allenfalls ein gerichtliches Vorgehen gegen den Verfasser unberechtigter negativer Bewertungen kommen.
Dem Landgericht Düsseldorf (Az.:12 O 6/04) lag ein solcher Fall zur Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Die Antragstellerin verkaufte über eBay Fitnessprodukte und Ernährungsprodukte für Sportler. Ein Käufer äußerte sich negativ in den Bewertungsforen, da der angegebene Wirkstoff der Nahrungsmittelergänzung für Sportler tatsächlich viel geringer gewesen sei als in der Produktbeschreibung angegeben.
Der Verkäufer berief sich darauf, dass die von ihm gemachten Angaben von der Produktbeschreibung des Herstellers übernommen wurden. Deshalb sei die Angabe der Wirkstoffhöhe nicht fehlerhaft gewesen. Die negative Bewertung sei deshalb zu unrecht erfolgt und stelle einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Verkäufers dar. Diese negative Bewertung verbunden mit der Warnung, dass weniger mg Wirkstoff enthalten seien als angegeben, würden den weiteren Vertrieb dieser Produkte über eBay erschweren. Zudem sah der Verkäufer in den Äußerungen unberechtigte Betrugsvorwürfe, die ihn in seiner persönlichen Ehre verletzen. Diese Äußerungen sollten dem Käufer in Zukunft gerichtlich untersagt werden.
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Der Antragsgegner war unter anderem der Auffassung, dass er über die Wirkstoffmenge der verkauften Kapseln getäuscht wurde. Die angegebenen 700 mg bezogen sich auf das Gesamtgewicht der Kapseln, nicht auf den Wirkstoff selber. Es sei aber vom Verkäufer der Eindruck erweckt wurden, dass sich die 700 mg auf den Wirkstoff selber beziehen würden. Da dies nicht der Fall war, sei eine negative Bewertung auch gerechtfertigt gewesen.
Das LG Düsseldorf wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verkäufers zurück. Es besteht zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren kein Unterlassungsanspruch, wenn Tatsachenbehauptungen veröffentlicht werden, die nicht offensichtlich unwahr sind. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) sowie aus §§ 823 i.V.m. § 1004 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ergeben.
Eine offensichtliche Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung verneinte das Gericht. Tatsächlich bezogen sich die Herstellerangaben auf das Gesamtgewicht der Kapseln, nicht auf das Gewicht des Wirkstoffes. Zudem gibt eBay die Möglichkeit einer Stellungnahme auf negative Bewertungen. Wer sich bewusst für einen Handel über eBay entscheidet, muss auch mit entsprechender negativer Kritik von Kunden rechnen. Solange diese Kritik nicht objektiv unrichtig ist, muss ein Gewerbetreibender dies hinnehmen. Auch ein Fall der rechtswidrigen so genannten „Schmähkritik“, die den Kritisierten diffamieren soll, konnte das Gericht nicht erkennen.
Fazit: Solange negative eBay-Bewertungen nicht offensichtlich unwahr sind oder nur darauf abzielen, den Vertragspartner zu diffamieren, müssen diese hingenommen werden. Zwar bietet die Möglichkeit einer Stellungnahme auf eine negative Bewertung nur unzureichenden Schutz, da das Bewertungsprofil hiervon nicht mehr beeinflusst wird. Gerade für gewerbliche Anbieter auf eBay ist ein positives Bewertungsprofil jedoch von überragender Bedeutung.
Jeder eBay-Teilnehmer weiß aber, dass eine Bewertung stets nur das subjektive Empfinden eines einzelnen Vertragspartners wiederspiegelt. Genau diese Sammlung einzelner subjektiver Meinungen ist aber der Sinn des eBay-Bewertungssystems. Zumindest im einstweiligen Rechtsschutz bestehen deshalb hohe Anforderungen, wenn gegen entsprechende negative Äußerungen vorgegangen werden soll.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.Kanzlei-Siebert.de
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