Seit in Kraft treten des neuen Schuldrechts im Jahr 2002 stellt sich für immer mehr Verkäufer im Internet die Frage, wie eine mögliche Haftung für die verkauften Waren minimiert werden kann. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen schließt (so genannter Verbrauchsgüterkauf), die Gewährleistung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Dies führt in der Praxis dazu, dass immer mehr Verkäufer beispielsweise bei eBay darauf hinweisen, dass sie die Ware als Privatperson anbieten und deshalb die Gewährleistung ausschließen. Selbst Verkäufer mit mehreren hundert Bewertungen verkaufen ihre Waren angeblich zu rein privaten Zwecken. Solche Haftungsausschlüsse werden oft verbunden mit dem Hinweis auf ein „neues EU-Recht“, vielfach werden die Waren auch als „Bastlerstücke“ oder „Teileträger“ verkauft.
So auch in dem vorliegenden Fall. Hier hatte sich das LG Saarbrücken (Az.:12 O 255/03) mit der Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses befasst.
Der Beklagte hatte auf eBay eine Mercedes E-Klasse zum Verkauf angeboten.Der Kläger kaufte das Fahrzeug über die angebotene „Sofort-Kauf“-Option für einen Preis von 7.600 Euro. In der Angebotsbeschreibung wies der Verkäufer auf folgendes hin: „Verkauft wird das Fahrzeug wegen der neuen Gesetzeslage als Bastlerfahrzeug bzw. als Teileträger ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung“. Im folgenden kam es zwischen Käufer und Verkäufer zu diversen Streitigkeiten wegen des Fahrzeuges. Unter anderem behauptete der Käufer, die km-Leistung wurde falsch angegeben, auch der Tacho würde nicht einwandfrei funktionieren. Er verlangte vom Verkäufer den bereist gezahlten Kaufpreis und wollte im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben. Der Verkäufer verwies auf seinen bei der Angebotsbeschreibung formulieren Haftungsausschluss.
Das LG Saabrücken gab im vorliegenden Fall dem Verkäufer recht. Außer im Fall des Verbrauchsgüterkaufs zwischen Verbraucher und Unternehmer kann die Gewährleistung des Kaufrechts durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Ein solcher Verbrauchsgüterkauf lag hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Angebot des Verkäufers hielt das LG Saarbrücken für hinreichend deutlich formuliert. Indem der Käufer die Option des „Sofort-Kaufes“ ausübte, hat er die in der Produktbeschreibung angebotenen Bedingungen akzeptiert. Damit wurden auch die Gewährleistungsvorschriften soweit wirksam ausgeschlossen.
Auch eine arglistige Täuschung, die zu einer Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt hätte, erkannte das Gericht nicht an. Der Käufer konnte, wie oftmals in diesen Fällen, nicht nachweisen, dass der Verkäufer bestimmte Tatsachen bezüglich der km-Laufleistung arglistig verschwiegen hatte und musste den Mercedes folglich behalten.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.Kanzlei-Siebert.de
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