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Eine Frau aus Paderborn hat in der vergangenen Woche auf der Online-Auktionsplattform von eBay ein Einfamilienhaus ersteigert. Dies ist zunächst keine außergewöhnliche Nachricht, da es kaum etwas gibt, was heute nicht über die Seiten von eBay ersteigert werden kann. Erstaunlich ist jedoch der Preis, zu welchem das Haus verkauft wurde. Das Höchstgebot lag zum Zeitpunkt des Endes der Auktion bei lediglich 2,50 Euro.
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Der Verkäufer hatte in der Angebotsbeschreibung zwar darauf hingewiesen, dass das Haus nicht unter 104.000 Euro gebaut werden könne, hat die Auktion aber mit einem Startpreis von einem Euro begonnen. Nachdem das Höchstgebot lediglich 2,50 Euro betrug, verweigert der Verkäufer jedoch den Bau des Hauses. Die Käuferin hatte den Preis für das Haus bereits überwiesen und besteht nun darauf, dass der geschlossene Vertrag vom Verkäufer auch eingehalten wird.
Die Käuferin des Hauses hat sich zwischenzeitlich juristischen Beistand gesucht und will den Verkäufer notfalls gerichtlich zum Bau des Hauses zu einem preis von 2,50 Euro zwingen. Ihr Argument: Wenn der Verkäufer das Haus nur zu einem Preis von über 104.000 Euro hätte anbieten wollen, hätte er ein entsprechendes Mindestgebot bei eBay benennen müssen. Die Einschränkung in der Angebotsbeschreibung hält die Käuferseite für unbeachtlich. Der Anwalt der Käuferin schätzt die Chancen, den Rechtstreit tatsächlich zu gewinnen mit ca. 50 % ein. Hierzu muss jedoch zuerst abgewartet werden, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird, da es sich die Käuferin nicht leisten kann, die Kosten für den Rechtsstreit selber zu zahlen.
Da die Frage, in welchem Umfang die Artikelbeschreibung den Inhalt eines über Online-Auktionsseiten geschlossenen Vertrages einschränken kann, von großem Interesse ist, werden wir Sie über den weiteren Fortgang auf eRecht24 informieren.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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