Das Amtsgericht Meppen hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 C 742/04) entschieden, dass ein Verkäufer entgegen der eBay-AGB vom Käufer den Kaufpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16% verlangen kann.
Der anbietende Verkäufer sowie der Käufer waren beide bei eBay registrierte Mitglieder. Der Verkäufer bot über das Online-Auktionshaus ein Fahrgestell an. Dafür bot der Käufer einen Betrag in Höhe von 7.451,00 € und erhielt den Zuschlag. Dabei ist unstreitig ein Kaufvertrag zum Preis von 7.451,00 € zustande gekommen, der nach § 8 Nr. 6 der eBay-AGB auch die Mehrwertsteuer beinhaltet. Dies sah der Verkäufer jedoch ganz anders. Er berief sich auf den von ihm verfassten Versteigerungstext, in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich der Kaufpreis „Netto zzgl. MwSt von zur Zeit 16%“ verstehe. Der Käufer verweigerte daraufhin die Zahlung, worauf der Verkäufer auf Begleichung des Kaufpreises zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16% klagte.
Das Amtsgericht Meppen gab dem Verkäufer Recht. Es ist in erster Linie auf den vom Verkäufer verfassten Versteigerungstext abzustellen. Darin wird ausdrücklich erwähnt, dass sich der Preis zuzüglich der Mehrwertsteuer versteht. Nach Lesen dieses Textes musste demnach ein unbefangener Betrachter in der Situation des Käufers davon ausgehen, dass die Mehrwertsteuer noch extra zu zahlen sei. Das Amtsgericht geht auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein, indem es feststellt, dass es keine Rolle spielt, ob sich nach den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Firma eBay der Preis als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer versteht. Eine solche Regelung in den AGB betrifft allenfalls „das Innenverhältnis der jeweils einzelnen Partei mit der Firma eBay“, hat jedoch keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien. Auf die AGB von eBay kommt es demnach nicht an.
Fazit: Das Urteil des Amtsgericht Meppen stärkt das Prinzip der Vertragsautonomie, also dem Recht der Parteien, einen Vertrag nach ihren Vorstellungen abzuschließen. Denn die allgemeinen Geschäftbedingungen von eBay wirken grundsätzlich nur zwischen eBay und dem jeweiligen Nutzer. Zwar haben einige Urteile bestätigt, dass diese AGB oftmals auch mittelbar für die Auslegung von Verträgen zwischen den Nutzern herangezogen werden können. Da auf die zusätzliche Erhebung der Mehrwertsteuer aber eindeutig im Auktionstext hingewiesen wurde, ist der Vertragsautonomie Vorrang vor den eBay-AGB einzuräumen.
Autor: Christoph Kurz
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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