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Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen?

Positive eBay-Bewertungen sind für viele professionelle und halbprofessionelle Händler zu einem wertvollen Gut geworden. Potentielle Kunden können allein anhand dieser Bewertungen erkennen, ob ein Händler seriös ist oder nicht. Deshalb verwundert es nicht, dass viele negativ bewertete eBay-User versuchen, gerichtlich gegen diese Bewertungen vorzugehen.

So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Eggenfelden (Az.: 1 C 196/04), welches einen Streit über die Abgabe von negativen Bewertungen beim online-Auktionshaus eBay zu klären hatte. Hier stritten sich die Parteien zunächst über die Höhe des zu zahlenden Portos. Der Verkäufer verlangte von der Käuferin ausdrücklich 7,50 Euro Porto. Diese hielt jedoch 6,00 Euro für genug. Später forderte der Käufer dann 2,00 Euro Porto nach, was jedoch auf einem Rechenfehler beruhte. Daraufhin gab die Käuferin eine negative Bewertung über den Verkäufer ab, indem sie behauptete, dass dieser nach dem Kauf mehr Porto verlangt hätte. Im Zuge dessen eskalierte die Auseinandersetzung. Während der Verkäufer Ausdrücke wie „Null Ahnung von Porto und Verpackung“, „Gezeter“, „Fast eine Frechheit“ und „Vielleicht liegt es ja auch am Alter“ benutzte, bezeichnete ihn die Käuferin als „unglaublich unverschämt“.

Das Amtsgericht unterschied in seiner Entscheidung zwischen falschen Behauptungen und bloßen Wertungen im Bewertungstext. So handelt es sich bei der Behauptung, der Verkäufer habe nach Vertragsschluss mehr Porto verlangt, um eine falsche Tatsachenbehauptung. Diese war nachweislich nicht vom wirklichen Geschehen gedeckt, da der Verkäufer von Anfang an 7,50 Euro Porto verlangt hatte. Damit war er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Nach Meinung des Gerichts, musste er dies nicht hinnehmen, die betreffende negative Bewertung war damit zu löschen. Auch konnte sich die Käuferin nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, da dieses nicht das Recht gibt, falsche Tatsachenbehauptungen zu verbreiten.

Nicht gelöscht werden musste hingegen der Kommentar "unglaublich unverschämt". Während der Verkäufer in seiner Wortwahl schlicht unhöflich war, blieb die Käuferin mit ihrer Äußerung „unglaublich unverschämt“ durchaus sachlich und gab lediglich eine Wertung ab. Eine solche Äußerung steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Fazit: Das Amtsgericht Eggenfelden gab dem Verkäufer als Kläger damit teilweise Recht. Während die erste Behauptung, er habe nach Vertragsschluss mehr Porto verlangt, zu löschen war, war die zweite Behauptung, er sei „unglaublich unverschämt“ nicht zu entfernen. Das Aufstellen nachweislich falscher Tatsachen im Rahmen von eBay-Bewertungen ist somit nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Abgeben bloßer Wertungen, die nicht als „Richtig oder Falsch“ eingeordnet werden können, ist jedoch möglich. Allerdings muss hier die Grenze zur Beleidigung oder unsachlichen Schmähkritik beachtet werden.
Autor: Christoph Kurz

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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