Das rasante Wachstum im Bereich von Online-Auktionen und eCommerce führt vor allem auch zu Problemen beim Verbraucherschutz. Hierzu hatte das Landgericht Coburg (Az.: 22 0 43 / 04) zu entscheiden, ob durch die vorzeitige Rücknahme eines Verkaufsangebotes bei eBay trotzdem ein Kaufvertrag zustande gekommen und der Beklagte zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist.
Vorliegend hatte ein gewerblicher Anbieter beim Online-Auktionshaus eBay ein Angebot über den Verkauf eines Diamant-Colliers im Wert von 20.500 Euro eingestellt. Das Mindestgebot lag bei 1 Euro. Das Angebot hatte er jedoch vor Ablauf des Bietzeitraumes zurückgezogen, da er sich über den Wert des Colliers geirrt habe. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 401 Euro der Höchstbietende und verlangte Schadensersatz oder hilfsweise Herausgabe des Schmuckstückes gegen Zahlung seines abgegebenen Gebotes.
Das LG sah die Klage auf Schadensersatz als zulässig jedoch unbegründet an, da dies voraussetzt, dass die Herausgabe des Schmuckstückes nicht mehr möglich ist. Da der Beklagte das Schmuckstück jedoch noch hatte ging es um die Frage, ob er dieses nun dem Kläger herauszugeben hat.
Hier erkannte das Gericht an, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay besagen, dass das Einstellen des Angebotes auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Dieses nimmt der Bieter mit Abgabe des Höchstgebotes automatisch an. Der Zeitpunkt der Abgabe im Bietzeitraum spielt dabei keine Rolle. Durch die Teilnahme bei eBay haben Kläger und Beklagter diesen Bedingungen auch zugestimmt.
Eine Stornierung des Angebotes ist zwar grundsätzlich möglich, doch müsste das angebotene Schmuckstück hierfür in seiner Beschaffenheit stark verändert oder zerstört worden sein. Darüber müsste sich der Anbieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes auch geirrt haben. Ausdrücklich weist eBay darauf hin, dass die bloße Änderung der Meinung über den Verkauf, bzw. die Befürchtung nicht den erwarteten Erlös zu erzielen, die Streichung von Angeboten nicht rechtfertigt.
Das LG führte aus, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann sich in der Beschaffenheit der Sache geirrt zu haben, da der finanzielle Wert einer Sache gerade nicht zur Beschaffenheit gehört. Es verpflichtete den Beklagten das Schmuckstück gegen Zahlung von 401 Euro herauszugeben.
Fazit: Der Schutz des privaten Bieters bei Online-Auktionen wurde gestärkt. Er muss sich jederzeit auf die Angaben über Zustand und Preis der Sache verlassen können, da ansonsten der Verbraucherschutz im Bereich des eCommerce nachhaltig beschädigt wird.
Autor: Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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