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Vorzeitige Rücknahme eines Angebots bei eBay führt zu Schadensersatzansprüchen

Das Einstellen von Angeboten bei Online-Auktionen von eBay stellt eine wirksame Abgabe eines Kaufangebotes und nicht lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebotes an den Bieter dar. Der Bieter erklärt mit jedem Bietgebot, dass er zu diesen Konditionen den Kaufvertrag wirksam werden lassen will. Durch die Bestätigung der AGB von eBay erklären alle Teilnehmer sich mit diesem Verfahren einverstanden.
Problematisch wird es dann, wenn sich der Anbietende jedoch vor Ablauf des selbst gewählten Auktionszeitraumes von seinem Angebot, aus welchen Gründen auch immer, lösen will. Grundsätzlich sehen die AGB von eBay diese Möglichkeit vor. Jedoch kann nur unter strengen Voraussetzungen davon Gebrauch gemacht werden, da sich ansonsten jeder Anbietende beispielsweise bei einem aus seiner Sicht zu geringen Höchstgebot vom Vertrag lösen könnte.

Diesbezüglich ist nun eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 28.07.2005, Az.: 8 U 93/05 ) ergangen. Der Beklagte wollte seinen gebrauchten PKW verkaufen. Hierzu schaltete er bei eBay ein Angebot mit einem Startgebot von einem Euro frei. Noch vor Ende des Bietzeitraumes zog er sein Angebot jedoch wieder zurück, da er nach seinen Angaben einen Ölschaden am PKW festgestellt hatte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Gebot in Höhe von 4500,50 Euro Meistbietender und forderte nach Abbruch der Auktion die Lieferung des PKW. Dies wurde vom Beklagten jedoch verweigert. Dies teilte er dem Kläger mehrere Tage später in einer eMail mit.

Das Gericht stellte dazu grundsätzlich fest, dass trotz Abbruch der Auktion ein nicht widerruflicher Kaufvertrag zustande gekommen ist. Für den Beklagten bleibt hiernach nur die Möglichkeit einer nachträglichen Anfechtung, die den Kaufvertrag von Anfang an vernichten würde. In der Mail des Beklagten ist zwar eine notwendige und wirksame Anfechtungserklärung zu sehen, doch spielt dies hier keine Rolle. Der Beklagte hätte nur anfechten können, wenn er einen wirksamen Anfechtungsgrund geltend gemacht hätte. Insbesondere lag jedoch kein Erklärungsirrtum über den nach Angebotseinstellung festgestellten Schaden vor. Dieser wies nicht die notwendige Substanzveränderung oder fehlende Beschaffenheit auf, da eine Reparatur des Öllecks problemlos möglich gewesen wäre. Hierin ist also kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft zu sehen.

Im Laufe des Prozesses machte der Beklagte zudem geltend, dass er vergessen hätte, einen alten und inzwischen fachgerecht reparierten Unfallschaden des PKW anzugeben. Die Mitteilung weiterer Anfechtungsgründe während des Rechtsstreits ist jedoch nicht möglich, da diese nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht wurden.

Da der Beklagte den PKW inzwischen an eine andere Person verkauft hatte war es nicht mehr möglich, diesen dem Kläger zu liefern. Folglich hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das Gericht ermittelte einen Zeitwert für den PKW in Höhe von 7000,-Euro. Abzüglich seines Gebotes von 4500,50,- Euro hat der Kläger also einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2499,50,- Euro.

Fazit: Auch im Rahmen von Internet-Auktionen kommen reguläre Kaufverträge zustande. Insbesondere ändert der vorzeitige Abbruch einer “Versteigerung” daran nichts. Aus Schutzgründen des Rechtsverkehrs würde eine andere Bewertung zu ungerechten Ergebnissen führen. Die Vertragspartner müssen sich an ihre Willenserklärungen halten. Inwieweit doch eine Ausnahme vorliegen kann, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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Labels: Onlineauktionen
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