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Löschung unwahrer Bewertungen auf eBay

Bei Verkäufen auf dem Online-Marktplatz eBay können sowohl Verkäufer als auch Käufer die Gegenseite bewerten. Hierbei geht es meist um die Qualität der verkauften Ware, die Zahlungsmoral des Käufers oder um mögliche Diskrepanzen zwischen der Warenbeschreibung und des tatsächlichen Zustandes. Bei negativen Bewertungen besteht die Gefahr, dass mögliche weitere Vertragspartner den Händler meiden und sich dessen Gewinnchancen auf der Plattform dadurch schmälern.

Das OLG Oldenburg (Az.: 13 U 71/05, Urteil vom 03.April 06) hatte nun zu entscheiden, ob eine unwahre Behauptung in einer Bewertung gelöscht werden muss. In diesem Fall hatte die Käuferin ein Fitnesslaufband für 906,00 Euro von der Beklagten bei eBay gekauft. Nachdem sie es entgegengenommen und bezahlt hatte, fiel ihr ein vertragswidriger Funktionsmangel des Laufbandes auf. Die Käuferin machte von ihrem Rückgaberecht fristgemäß Gebrauch, die beklagte Verkäuferin kommentierte den widerrufenen Vertrag online mit den Worten: “Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer Verkäufer”.

Gegen diese Bewertung klagte die Käuferin in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Oldenburg. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück, da die Bewertung keine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle, da es erweislich wahr sei, dass die Klägerin die Ware abgenommen habe. Zwar sei die Kommentierung unvollständig, da wichtige Hintergrundinformationen verschwiegen werden (Mangel), doch spiele dies keine Rolle, da auch mit diesen Informationen kein entscheidender Einfluss auf mögliche weitere Geschäfte bei eBay verbunden sei. Eine negative Interpretierung der Bewertung könne in keiner Konstellation ausgeschlossen werden.

Die Klägerin wehrte sich gegen die Entscheidung des LG Oldenburg und legte fristgerecht vor dem OLG Oldenburg Berufung ein. Das OLG folgte nun der Klägerin und bestätigte deren Anspruch auf Löschung der strittigen Bewertung gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Richter bestätigten, dass es sich bei der Behauptung “nimmt nicht ab” um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Entgegen der Auffassung des LG ging das OLG jedoch davon aus, dass auch juristische Laien diese Bewertung als vertragswidriges Verhalten der Klägerin einstufen und verstehen würden. Mit einem Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Mangelfreiheit der Ware, erscheine die Sache in einem anderen Licht: “Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird.”

Da die Bewertung auch geeignet ist, negativen Einfluss auf die weiteren Kauf- oder Verkaufsaktivitäten der Klägerin zu nehmen, ist das Verhalten der Beklagten  widerrechtlich. Auch die Möglichkeit einer Kommentierung der Bewertung durch die Betroffene ändert daran nichts.

Fazit:
Diese Entscheidung schützt Händler auf Auktionsplattformen wie eBay vor unwahren Kommentaren und Bewertungen. Nicht davon erfasst ist jedoch die Dokumentation von Meinungsverschiedenheiten. Die Möglichkeit der Bewertung stellt eine Selbstregulierung des Nutzerkreises dar um sich vor betrügerischem Verhalten zu schützen. Bei der Bewertung des Gegenüber sollte man daher darauf achten, möglichst objektiv vorzugehen.  

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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