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Widersprüchliche Urteile bezüglich Widerrufsfrist und Wertersatzpflicht bei eBay

Die Widerrufsfrist bei eBay wurde durch Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg statt der bisher oftmals angenommenen zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Viele Verkäufer, die diese Neuerung nicht zügig bei ihren eingestellten Angeboten verändert haben, sind aktuell von Abmahnungen betroffen. Wie zu erwarten war, ist eine neue Abmahnwelle entstanden. Die Rechtslage wird nun jedoch immer unübersichtlicher, da eine aktuelle Entscheidung des LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006, AZ.: 6 O 107/06 ) die ursprüngliche geltende Frist von zwei Wochen bestätigt hat.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".

Im aktuellen Fall machte eine auf eBay tätige gewerbliche Verkäuferin von Haut- und Kosmetikprodukten eine Wettbewerbsverletzung einer Konkurrentin wegen Verletzung der Informationspflichten (§ 312 c Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV) insbesondere über das bestehende Widerrufsrecht, geltend. Es ging dabei in erster Linie um die Übernahme einer erweiterten Wertersatzpflicht durch den Käufer, die auch eine Verschlechterung der Sache durch bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst. Aus dem Zeitpunkt der Belehrung über die Wertersatzpflicht ergibt sich die Frist des Widerrufs. Jedoch ist diese Vorschrift nur wirksam, wenn der Käufer durch den Verkäufer vor Vertragsabschluss (Widerrufsfrist zwei Wochen) darüber in Textform belehrt wurde (§ 357 Abs. 3 BGB). Im Fall hatte die Beklagte die gesetzlich vorgesehene Widerrufsbelehrung der Käuferin jedoch erst nach Vertragsschluss (Widerrufsfrist ein Monat) zukommen lassen.

Mit Recht, so das LG Flensburg und führte dazu aus: "Da es um die Lieferung von Waren geht, reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. Dies folgt aus der Bestimmung des § 312 c Abs.2 Nr.2 BGB, wonach es ausreicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform mitteilt."

Insbesondere geht nach Ansicht des LG Flensburg § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB als spezialgesetzliche Norm dem § 357 Abs.3 BGB vor.  Das Gericht hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass die Musterwiderrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Klägerin hat gegen das Urteil vor dem OLG Schleswig Berufung eingelegt.

Fazit:
Die Entscheidung des LG Flensburg widerspricht den Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg. Sie führt einerseits dazu, dass die Rechtslage unübersichtlicher wird, ist andererseits aber vielleicht ein Hoffnungsschimmer für alle aktuell von Abmahnungen wegen einer zu geringen Widerrufsfrist Betroffen. Es ist zu früh Entwarnung zu geben, da hierzu bislang eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt.

Um auf Nummer sicher zu gehen ist jedoch nach wie vor zu empfehlen, die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat auf der Angebotsseite einzustellen. eRecht24 wird Sie über die aktuellen Entwicklungen weiter informieren.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

 


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