Bei der Online - Plattform eBay muss sich jeder Nutzer mit seinen persönlichen Daten anmelden, um kaufen oder verkaufen zu können. Werden die Daten einer anderen Person unberechtigt durch Dritte zur Anmeldung eines Accounts genutzt, stellt sich die Frage, ob der richtige Namensträger bei Rechtsverletzungen ebenfalls als Mitstörer haftet. Diese Frage hatte das Landgericht Hamburg ( Urteil vom 09.11.2005, Az.: 308 O 2751/05) zu entscheiden.
Die Antragstellerin sah durch ein bebildertes Verkaufsangebot bei eBay ihre ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Bild verletzt und forderte die Unterlassung der weiteren Nutzung. Der „falsche Verkäufer“ hatte den Artikel unter einem fremden Account eingestellt. Der als Verkaufsperson Genannte wusste nicht, dass unter seinem Namen ein entsprechendes Verkaufsangebot zu finden war. Nachdem er auf die Abmahnung nicht reagiert hatte, erwirkte die Antragstellerin vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner gab daraufhin an, dass ein unbekannter Dritter seinen Namen rechtsmißbräuchlich verwendet habe.
Die Richter sahen aufgrund dieser Sachlage keine Verfehlung des Antraggegners, die eine Haftung begründen könnte: “Der Antragsgegner ist kein sog. Handlungsstörer. Er hat die streitgegenständliche Handlung, nämlich das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, weder unmittelbar noch mittelbar vorgenommen. Auch die Antragstellerin macht nicht mehr geltend, dass der Antragsgegner das eBay - Angebot mit dem Lichtbild selbst oder durch Dritte in das Internet eingestellt hat.”
Das LG Hamburg führte weiter aus: “Daneben scheidet auch eine Rechtsverletzung durch das Unterlassen eines gebotenen Tuns nach Kenntniserlangung von dem Missbrauch seines Namens durch die Abmahnung aus. Denn in diesem Fall wäre das Bestehen einer Pflicht zum Handeln erforderlich, um eine Störerhaftung zu begründen. Eine solche Pflicht zum Handeln ergibt sich aber gerade nicht. Der Antragsgegner hat mit dem eBay - Account verantwortlich nichts zu tun. Er hat die Handlung des Dritten weder unterstützt noch ausgenutzt. Dementsprechend musste er insoweit keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen.”
Für den Antragsgegner bestand auch keine Verpflichtung, auf die vorausgegangene Abmahnung zu reagieren, da eine Pflicht zur Antwort und Aufklärung nur dann besteht, “wenn der Abgemahnte selbst in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat oder sich das Verhalten des Störers zurechnen lassen muss.” Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall. Er hatte schlichtweg nichts mit der Rechtsverletzung zu tun. Die Antragstellerin muss sich an den tatsächlichen Rechtsverletzer halten. Gegen diesen hatte bereits der Antragsgegner Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt. Die einstweilige Verfügung wurde durch das Landgericht Hamburg entsprechend aufgehoben.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Hamburg bestätigt die gängige Auffassung, dass Namensträger nicht für die widerrechtliche Verwendung ihres Namens durch Dritte zur Verantwortung gezogen werden können. Unwissenheit kann nicht zu einer Haftung führen. Für die Antragstellerin kommt es nun darauf an, den tatsächlichen Verkäufer haftbar zu machen. Dies ist in der Praxis jedoch oftmals sehr schwierig, da es diesem gerade darauf ankam, seine Identität zu verschleiern.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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