Wieder einmal sorgen massenhafte Abmahnungen für gewerbliche Händler bei eBay für Schlagzeilen. Bei Verträgen zwischen Unternehmern und privaten Verbrauchern (Verbraucherverträge) besteht für den Kunden ein befristetes Widerrufsrecht. Darüber muss er durch den Unternehmer in der Widerrufsbelehrung belehrt werden. Die Widerrufsbelehrung muss nach bisherigen Entscheidungen (so das OLG Hamm – Az.: 4 U 2/05, Urteil vom 14.04.2005) im Volltext für den Verbraucher in unmittelbarer Nähe des Angebotes deutlich einsehbar sein.
Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2010 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Widerrufsbelehrung 2010, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".
In den vergangenen Jahren hat es eine Vielzahl von Abmahnungen wegen mangelhaften Widerrufsbelehrungen gegeben, die nicht den Voraussetzungen des § 355 II BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) entsprachen. Inzwischen hat deswegen das Bundesjustizministerium auf seinen Internet-Seiten eine Muster-Widerrufsbelehrung eingestellt, die der Gesetzgeber in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV geregelt hat. Wer diese Muster-Widerrufsbelehrung verwendet ( § 14 I BGB-InfoV) hat nach Ansicht des Gesetzgebers die Voraussetzungen des § 355 II BGB erfüllt und stehe rechtlich auf der sicheren Seite. Darauf haben sich tausende eBay-Händler verlassen und die Muster-Widerrufsbelehrung ihren Warenangeboten beigefügt.
Inzwischen ist jedoch ein erbitterter Streit zwischen Regierung, Wirtschaft und Justiz ausgebrochen, ob die offizielle Muster-Widerrufsbelehrung des Bundes überhaupt rechtlich wirksam ist. Mehrere Gerichte haben die Belehrung schon für unwirksam erklärt.
Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Fall (Az.: 5 W 295/06, Urteil vom 05.12.2006) entschieden, dass die Mustervorlage wegen falscher Formulierung zum Beginn der Frist rechtswidrig sei. Die Muster-Widerrufsbelehrung sieht vor, dass der Fristbeginn ab “Erhalt der Belehrung” läuft. Im Rahmen des Vertragsschlusses im Internet sieht das KG Berlin die Muster-Vorlage als unzureichend an, da nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Käufer eine gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Nach Ansicht des Gerichtes beginnt die Frist bei Käufen in Online-Shops überhaupt nicht zu laufen, wenn der Verbraucher nur auf der Webseite auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde.
Zudem wurden in der Vergangenheit von einzelnen Gerichten weitere Punkte der Muster-Widerrufsbelehrung für rechtswidrig erklärt. So existieren beispielsweise gegensätzliche Urteile über die Dauer der Widerrufsfrist bei eBay, auch die Zulässigkeit der Wertersatzklausel bei eBay wird aufgrund der Tatsache, dass hier nicht vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann, in Zweifel gezogen.
Aus diesen Gründen ist inzwischen völlig unklar, ob eBay-Händler mit der Verwendung der amtlichen Vorlage auf der rechtlich sicheren Seite sind, ob und wenn ja wie diese Belehrung denn nun zu modifizieren ist. Es kann deshalb jedem Händler nur geraten werden, sich bei der Gestaltung des eBay-Shops anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Fazit: Es ist schlicht unglaublich, dass Gerichte ein amtliches Muster des Bundesministeriums für Justiz (!) als unwirksam beurteilen und das Justizministerium trotz monatelanger Kenntnis dieser Tatsache und tausender hierauf beruhender Abmahnungen nichts unternimmt.
Für Fragen oder Anregungen bezüglich der durch das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten amtlichen Muster sowie der daraus resultierenden Abmahnungen wenden Sie sich bitte an:
Bundesministerium der Justiz
z.H. Frau Zypries
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Telefon: (0 18 88) - 5 80 - 0
Telefax: (0 18 88) - 5 80 - 95 25
Autor:
Philipp Otto
RA Sören Siebert
Rechtsberatung Abmahnungen:
Rechtsanwalt Sören Siebert
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