Internet-Auktionshäuser wie eBay bieten zur Kontrolle der Qualität bei Consumer-to-Consumer und Business-to-Consumer-Verkäufen ein Bewertungssystem an. Dabei können Verkäufer und Käufer sich gegenseitig bewerten. Insbesondere geht es dabei um die vereinbarte Qualität der Ware, die ordnungsgemäße Lieferung und die pünktliche Entrichtung des Kaufpreises. Die eingetragenen Bewertungen sollen andere Käufer vor schwarzen Schafen warnen, bzw. Händler und Käufer als besonders zuverlässig weiter empfehlen. In den letzten Jahren hat sich dieses System in den meisten Fällen als erfolgreich erwiesen. Die beteiligten Parteien konnten aufgrund ihrer Erfahrungen bislang das Votum "positiv", "negativ" oder "neutral" abgeben und den Vorgang zusätzlich mit bis zu 80 Zeichen kommentieren. Grundsätzlich sind die abgegebenen Bewertungen für alle Interessenten einsehbar. Jedoch besteht für eBay-Mitglieder die Möglichkeit, die Einzelheiten der Bewertungen zu verbergen und nur das Gesamtergebnis in Prozentzahlen sichtbar zu machen. Dies soll die Anonymität der beteiligten Parteien waren.
Da dieses System in den vergangenen Jahren jedoch auch immer wieder als wenig transparent kritisiert wurde, reagiert das Online-Auktionshaus eBay jetzt mit der Einführung eines erweiterten Bewertungssystems. Unter dem Titel "Feedback 2.0" sollen potentielle Vertragspartner in Zukunft auch bei eBay Deutschland die Möglichkeit haben, detaillierte Informationen über bewertete Abläufe bei früher geschlossenen Kaufverträgen in das System einzustellen. Bei den Bewertungen kann dann bspw. angegeben werden, ob der Verkäufer überhöhtes Porto verlangt oder ob er zu spät geliefert hat. Neben Versandgebühren, Versanddauer und dem Ablauf der Kommunikation zwischen beiden Vertragsparteien kann auch bewertet werden, ob die Angaben auf der Angebotsseite auch tatsächlich mit den Merkmalen und des Zustands der gelieferten Ware übereinstimmen. Diese neuen Kriterien können dann jeweils in einem 5-Sterne-System bewertet werden. Die erweiterten Möglichkeiten ändern jedoch nichts an der bisherigen Bewertungsmöglichkeit. Diese soll parallel dazu bestehen bleiben.
In der Vergangenheit ist es auch immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen um Bewertungskommentare gekommen. So entschied das OLG Oldenburg (Az.: 13 U 71/05, Urteil vom 03.04.2006) dass unwahre Tatsachenbehauptungen in einer strittigen Bewertung zu der Verpflichtung führen kann, einen Kommentar zu löschen. Dies umfasst aber nicht die Dokumentation von unterschiedlichen Meinungen.
Fazit:
Da die Kommentarfunktion der Qualitätskontrolle zwischen den Nutzern dient, sollte verantwortungsbewusst damit umgegangen werden. Die neue Qualitätsoffensive von eBay "Feedback 2.0" soll in nächster Zeit auch in Deutschland eingeführt werden. Die Aufschlüsselung in die klassischen Streitpunkte bei mangelhaft durchgeführten Online-Verkäufen führt zu einer besseren Übersicht für Endverbraucher, mit welchen Vertragspartner sie sich einlassen sollten und wen sie besser meiden sollten.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Onlineauktionen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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