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Wann ist ein eBay-Verkäufer ein Unternehmer?

In einem aktuellen Fall hatte das OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 27/07, Urteil vom 21.03.2007) wieder einmal zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer bei Online-Auktionen wie eBay nicht mehr als Privatperson sondern rechtlich als Unternehmer tätig wird. Das Gericht hatte über die Unternehmer-Eigenschaft einer Person zu entscheiden, die als Verkäufer auf der Auktionsplattform eBay einen eigenen Online-Shop betreibt. Binnen eines Jahres wurden dabei 484 bewertete vollzogene Geschäfte aktenkundig. Nach Darstellung des Verkäufers stellt dieser pro Woche ca. 20-30 Stempel als Angebotsseiten in seinem Webshop ein. Dabei wurden im Herbst 2006 zeitgleich über 300 verschiedene Kaufangebote geschaltet. Die Stempel stammen aus einer privaten Sammlung und wurden vor dem Verkauf nicht gesondert erworben. Der Verkäufer verfügt nach eigenen Angaben  insgesamt über ca. 100.000 "postgeschichtliche Belege" (u.a. Stempel) die er nach und nach verkaufen wolle.

Das OLG stellte zunächst fest, dass Verkäufe aus dem privaten Bestand in Abgrenzung zu einer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich eher dem nicht-unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. In vielen Fällen fehle es bei Verkäufen aus Privatvermögen daher an einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung. Ein vorheriger Einkauf stelle jedoch, entgegen dem Vorbringen des Verkäufers, kein konstitutives Element der Eigenschaft als Unternehmer dar. Zwar seien die Vorräte der Stempel endlich, doch beinhalte die große Anzahl von Waren, die zum Verkauf angeboten werden sollen, die Grundlage für ein planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlichen Leistungen. Dabei spiele keine Rolle, dass der Nachschub nicht durch Neu- oder Zukäufe gewährleistet werden müsse.

Das Gericht sieht einen Verkäufer bei eBay unter folgenden Gesichtspunkten als Unternehmer an: "Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (so auch der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 ), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten." Zur Begründung führt das OLG weiter aus: "Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen (...)."

Die Richter haben sich in diesem Zusammenhang nochmals direkt zur Bewertung des eBay-PowerSeller-Status geäußert: "Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist (...). Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukommt."

Fazit:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt stellt nochmals eindeutig klar, dass eBay-PowerSeller nicht automatisch Unternehmer sind. In den allermeisten Fällen trifft dies aber zu. Bei einer Bewertung ist somit immer im Einzelfall zu entscheiden. Auch der Verkauf von privaten Gegenständen kann, wie die Frankfurter Richter dargelegt haben, zu einer Eigenschaft als Unternehmer führen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Online-Auktionen: Rechtsanwalt Sören Siebert


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