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eBay - Haftung oder AVS bei Angebot jugendgefährdender Medien

Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 18/04, Urteil vom 12.07.2007) hat aktuell entschieden, dass die Online-Verkaufsplattform eBay darauf achten muss, dass Jugendliche für sie ungeeignete Angebote wie Pornos, Gewaltvideos oder mit einer entsprechenden Alterskennzeichnung versehene oder nicht freigegebene "Killerspiele", dort nicht erwerben können. Der BGH hat in seiner Entscheidung erklärt, dass der Schutz Jugendlicher vor jugendgefährdenden Medien vom Plattform-Betreiber eBay eine Pflicht zur Löschung der Inhalte nach Bekanntwerden beinhaltet.

Darüber hinaus besteht für eBay die Verpflichtung, die Angebote von Anbietern die mit dem Vertrieb und Verkauf jugendgefährdender Videos, CDs oder DVDs auffällig geworden sind, in Zukunft genau zu überprüfen, damit diese nicht abermals jugendgefährdende Inhalte zum Verkauf anbieten können. Kommt das Auktionshaus seiner Verpflichtung nicht nach, macht es sich haftbar und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der BGH führt dazu in seiner Pressemeldung Nr. 98/2007 vom 12.07.2007 aus: "Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden."

Wenn eBay sich nicht danach richten will, hat der BGH als Alternative die Einführung eines wirksamen Altersverifikationssystems (AVS) vorgeschlagen, das sicher stellt, dass kein Versand oder Verkauf von jugendgefährdenden Inhalten an Jugendliche erfolgt. Der BGH hat den Fall nun wieder an das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Az.: 6 U 161/02, Urteil vom 16.12.2003) als Vorinstanz zur weiteren Entscheidung zurück verwiesen. Der BGH erhofft sich dadurch insbesondere eine Klärung der Frage, was im vorliegenden Fall unter "gleichartigen Angeboten" zu verstehen ist und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten eBay theoretisch hätte, um den Jugendschutz zu gewährleisten.

Fazit:
Die Entscheidung des BGH bestätigt indirekt vorangegangene Entscheidungen gegen Betreiber von Foren hinsichtlich der Verpflichtung Inhalte nach Kenntnis zu löschen, bzw. die Existenz einer präventiven Prüfungspflicht von Angeboten einzelner Anbieter oder Mitglieder durch den Betreiber. Da nach wie vor umstritten ist, wie ein wirksames und in der Praxis einfach anzuwendendes AVS ausgestaltet sein muss, wird die Urteilsbegründung durch das OLG Brandenburg mit Spannung erwartet.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung
Jugendschutz und Online-Auktionen: Rechtsanwalt Sören Siebert


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