Wie wichtig richtige und vollständige Angaben im Impressum für Onlinehändler sind, hat das OLG Hamm des Öfteren klargestellt. In einem aktuellen Urteil ging es um die Frage, was geschieht, wenn man als Verkäufer bei eBay zwei Impressums-Seite einstellt, eine falsche auf der Angebotsseite und eine korrekte auf der „mich-Seite“.
Was war geschehen?
Die „U1 GbR“ verkauft Waren über eBay. Auf der Angebotsseite im Rahmen der „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ fanden sich einige, allerdings unvollständige Impressums-Angaben. Auf ihrer „Mich-Seite“ der Internet-Auktionsplattform war ebenfalls ein Impressum zu finden, in dem sich die richtigen Angaben befanden. Dieses Impressum war von den Angebotsseiten über zwei Links erreichbar.
Da das Impressum auf der Artikelseite nicht vollständig war und sich die fehlenden Angaben in der "Rechtlichen Information des Verkäufers" befanden, wurde der eBay-Verkäufer abgemahnt. Da der Verkäufer die Abmahnung für unberechtigt hielt, hat er daraufhin eine negative Feststellungsklage erhoben.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09) gaben der Beklagten Recht, da sie die Angaben der Klägerin für wettbewerbswidrig hielten. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auch das Impressum, welches die Klägerin auf den Angebotsseiten bereithalte, korrekt sein müsse. Dies sei allerdings nicht der Fall, weil es nicht genau erkennen lasse, wer die Verkäuferin sein soll. Die Angaben müssen klar und verständlich sein, um die Identität des Verkäufers klarzustellen. Zwar wurden auf der beanstandeten Angebotsseite unter der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ Angaben zum Unternehmen der Klägerin gemacht. Diese seine allerding nicht richtig, da die Klägerin „U1 GbR“ heiße und nicht „U1, C, P GbR“. Weiter heißt es, dass zwar anzunehmen ist, dass Kaufinteressenten verstünden, dass C und P Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind, vorauszusetzen sei dies allerdings nicht.
Die Richter begründeten zudem, dass die richtigen Angaben auf der „Mich-Seite“ den Gesetzesverstoß nicht ausgleichen. Bei den Informationen handelt es sich zwar um klare und verständliche Angaben. Allerdings sind diese erst über zwei Links erreichbar. Dies genüge nicht. Hinzu kommt nach Ansicht der Richter, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als "Rechtliche Informationen des Verkäufers" besonders ernst nehme und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sehe, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass es nicht nur unerlässlich ist, alle Informationspflichten im Impressum anzugeben. Diese müssen zudem klar und verständlich und natürlich richtig sein. Auch wenn die richtigen Angaben über andere Links zu erreichen sind.
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