Immer wieder werden im Zusammenhang mit der Auktionsplattform eBay Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern ausgesprochen, die etwa ein nicht den Vorschriften entsprechendes Impressum bei eBay hinterlegt haben. Das OLG Hamm hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob das bei gewerblichen Verkäufern auf eBay eingeblendete Feld „Rechtliche Informationen“ des Verkäufers ein Impressum im Sinne des Telemediengesetzes darstellt.
Was war passiert?
Ein eBay-Händler hatte in seinem Angebot einen Link zu einem korrekt lautenden Impressum gesetzt, jedoch nicht eindeutig im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ belehrt. Als der eBay-Händler daraufhin von einem Mitbewerber abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert wurde, erhob er gegen diesen negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Bochum. Nachdem das Landgericht Bochum die negative Feststellungsklage abgelehnt hatte, schloss sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Hamm der Rechtsauffassung an (04.08.2009 I-4 U 11/09).
Nach Auffassung des Gerichts muss auch im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ zwangsläufig korrekt über die Identität des Verkäufers belehrt werden. Dabei spielt es – so das Gericht weiter – keine Rolle, ob ein Impressum an anderer Stelle korrekt eingestellt worden ist.
Fazit:
Allen gewerblichen Verkäufern kann es nur dringend empfohlen werden, die im Impressum und bei eBay für das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ abzugleichen und ggf. anzupassen, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen.
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