Sie sind hier: Internetrecht News Onlineauktionen Die 10 größten eBay-Fehler: Teil 9-Rücknahme „frankiert“ oder „originalverpackt“

Die 10 größten eBay-Fehler: Teil 9-Rücknahme „frankiert“ oder „originalverpackt“

Abmahnungen sind für eBay-Verkäufer an der Tagesordnung. Vor allem gewerbliche Anbieter sind mit zahllosen rechtlichen Vorgaben konfrontiert, Verstöße hiergegen werden von Abmahnern gnadenlos verfolgt. In unserer Serie zeigen wir die 10 häufigsten Fehler bei eBay-Verkäufen und erklären, wie Sie diese vermeiden.

Teil 9 - Rückgabe nach Widerruf nur frankiert/ Rücknahme nur originalverpackte Ware

Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist - bei eBay 1 Monat - geltend gemacht, kann er die Ware auf Kosten des Verkäufers an diesen zurücksenden. Einschränkungen wie „wir nehmen nur ausreichend frankierte Ware an“ sind unzulässig.

Zudem muss die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgesandt werden. Die Rückgabe ohne oder mit beschädigter Originalverpackung hat zwar meist erhebliche Preisabschläge für den Verkäufer zur Folge, ist aber rechtens. Eine Einschränkung in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung mit der Klausel „Rückgabe nur in Originalverpackung“ wird von vielen Gerichten als unzulässig angesehen.

 

auktionRechtssicher verkaufen bei eBay  
www.kanzlei-siebert.de/ebay-shop.htm


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