Ein Grundsatz bei eigentlich allen Verträgen lautet: Verträge müssen eingehalten werden. Aber ist dies auch bei eBay-Angeboten der Fall oder kann der Verkäufer ein Angebot vor Ablauf beenden? Mit dieser Frage hat sich das AG Gummersbach befasst.
Was war geschehen?
Der Beklagte ist ein gewerblicher Händler bei eBay. Dieser stellte Aluminiumfelgen der Marke Porsche zu einem Mindestgebot von 1,- € ein. Der Kläger gab daraufhin als einziger Bieter ein Gebot in Höhe von 1,- € ab. Der Beklagte beendete die Auktion 5 Tage vor Ablauf vorzeitig. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten den Kaufgegenstand Zug um Zug gegen Bezahlung herauszugeben. Für den Fall der Nichtleistung erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und kündigte Schadensersatzansprüche an. Der Beklagte wies sämtliche Ansprüche zurück.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay lauteten wie folgt:
§ 9 Nr. 11:
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.
§ 10 Nr. 1:
Stellt ein Anbieter auf der Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. (...) Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Gummersbach hat in seinem Urteil vom 28.06.2010 (Az.: 10 C 25/10) dem Kläger Recht gegeben. Der Beklagte wurde zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 3.613,10 € verurteilt. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass ein Kaufvertrag über die Aluminiumfelgen zum Preis von 1,- € zustande gekommen ist. Durch die Einbeziehung der Allgemeinen eBay-Bedingungen einigten sich die Parteien darüber, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen dem Anbieter und dem Kläger ein Vertrag über den Erwerb der Ware zustande kommen sollte.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Auktion vorzeitig zu beenden, da keine der vorgegebenen Abbruchmöglichkeit vorlagen. Dadurch entstand der Schadensersatzanspruch. Der vorliegende Fall zeigt, dass Verträge – auch bei Internetauktionen – tatsächlich zuhalten sind, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe zur vorzeitigen Beendigung eines Angebotes vor.
Fazit:
Der vorliegende Fall zeigt, dass Verträge – auch bei Internetauktionen – tatsächlich zuhalten sind, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe zur vorzeitigen Beendigung eines Angebotes vor.
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