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eBay und Steuern: Ab wann ist man kein „Privatverkäufer“ mehr?

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Die Auktionsplattform eBay wird sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen genutzt, um ihre Produkte einer breiten Öffentlichkeit anbieten zu können. Doch wo ist die Grenze zwischen einer privaten Veräußerung und einer gewerblichen Tätigkeit zu ziehen? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg auseinandersetzen.

Der Fall

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Ein Ehepaar hat am 01.11.2001 einen gemeinsamen Account bei  ebay eingerichtet, um zukünftig an Online-Auktionen verschiedenster Waren und Gegenstände sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen. In der Folgezeit veräußerten die Kläger über die Plattform „ebay“ unter ihrem selbst gewählten Nicknamen eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an jeweils unterschiedliche Käufer.

Die Kläger gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „ebay“ jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahmen die Kläger gegenüber dem jeweiligen Käufer nicht.

Insgesamt handelte es sich im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 um über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge. Hieraus erzielten die Kläger Erlöse, die sich im Jahre 2001 (bei 16 Verkäufen) auf 2.617 DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verkäufen) auf 24.963 EUR, im Jahre 2003 (bei 328 Verkäufen) auf 27.637 EUR, im Jahre 2004 (bei 226 Verkäufen) auf 20.946 EUR und im Jahre 2005 (bei 287 Verkäufen) auf 34.917 EUR beliefen. In diesem Zeitraum gaben die Kläger für die getätigten Geschäfte keine Umsatzsteuererklärung ab; den Erlös erklärten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 nicht.

Durch die Anzeige eines Dritten wurden di e Finanzbehörden auf das Ehepaar aufmerksam. Die Prüfung durch die Oberfinanzdirektion ergab die Umsatzsteuerpflicht des Ehepaares. Gegen die ergangenen Bescheide hat das Ehepaar Klage eingereicht. Dabei gaben die Kläger an, dass der Verkauf ganzer Sammlungen auch in der Vergangenheit von den Gerichten nicht als umsatzsteuerrelevant eingestuft wurde. Allerdings wurden diese Sammlungen in einem abgrenzbaren Zeitraum (innerhalb kurzer Zeit oder im Ganzen) und teilweise durch ein Auktionshaus veräußert, so dass hier die Umsatzsteuerpflicht zu verneinen war.

Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass eine Händlereigenschaft des Ehepaares vorliegt und das Ehepaar die Summer der Umsatzsteuerbescheide (für das Jahr 2004 3.812,00 EUR, für 2004 2.889,12 EUR und für 2005 4.816,16 EUR ) zu zahlen hat. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Händlereigenschaft aufgrund der hohen Anzahl an Veräußerungen (über 1.200 Stück) vorliegt. Bei dieser Anzahl an Verkäufen ist der organisatorische Aufwand des Ehepaares nicht unerheblich und mit viel Arbeit verbunden. Insgesamt ähnelt der betriebene Aufwand des Ehepaares dem eines Händlers mehr, als dem Aufwand eines Privatmannes, der hin und wieder Waren über ebay veräußert.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen. Wir halten Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden.

Fazit:

Bevor man einen ebay-Account einrichtet, um Dinge über die Plattform zu veräußern, sollte man sich Gedanken darüber machen, welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Es empfiehlt sich insbesondere, die Nutzungsbedingungen aufmerksam zu lesen und bei Unklarheiten umgehend juristischen Rat in Anspruch zu nehmen, denn, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

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