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Jeder, der schon einmal über eBay Waren gekauft hat, hofft auf das „perfekte“ Schnäppchen. Aber was passiert, wenn der Verkäufer sein Angebot irrtümlicherweise unter der falschen Option ins Netz gestellt hat und der Käufer ein wirkliches Schnäppchen ergattert? Hat der Käufer einen Anspruch auf die gekaufte Ware? Mit dieser Frage hat sich das LG Köln befasst.
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Die Beklagte vertreibt Whirlpools über das Internet. Sie gab über das Auktionshaus eBay ein „Sofort-Kauf“-Angebot über einen Whirlpool ab. Der Verkaufspreis sollte 1,- Euro betragen. Hinzu kamen noch 389,- Euro für Verpackung und Versand. Am Ende des Angebots stand: „Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsabschluss muss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15% leisten“.
Der Kläger nahm noch am gleichen Tag das Angebot des Whirlpoolhändlers an. Nach einer Stunde erhielt der Kläger eine E-Mail von der Beklagten. In dieser hieß es: „Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie den o.g. Artikel nicht käuflich erworben haben; unserem Verkaufsteam ist ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, bei der Entwicklung des Angebotes. Das Format sollte nicht „Soft-Kaufen“, sondern „1 Euro Startpreis“ Auktion sein." Zudem wurde auf § 119 BGB (Erklärungsirrtum) verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Daher verlangt der Kläger nun die Lieferung eines Whirlpools von der Beklagten.
Das Landgericht Köln wiesen die Klage in seinem Urteil vom 30.11.2010 (Az.: 18 O 150/10) ab. Die Klage sei unbegründet. Die Richter bejahten zwar, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen haben. Denn ein Kaufvertrag komme bei der „Sofort-Kauf“-Option durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Also durch das Einstellen des Whirlpool-Angebots für 1,- Euro und das Anklicken des „Kaufen“-Buttons. Aber durch die E-Mail des Whirlpoolhändlers sei der Vertrag wirksam angefochten worden. Die Richter sind der Überzeugung, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um einen Erklärungsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB handle und damit ein Anfechtungsgrund gegeben sei. Ein Irrtum liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungsbestand nicht dem Willen des Erklärenden (dem Whirlpoolhändler) entspricht. Denn wenn ein Händler einen neuen Whirlpool im Wert von 8.000,- Euro über die Option „Sofort-Kauf“ für 1,-Euro anbietet, sei nach Ansicht der Richter von einem Irrtum auszugehen.
Fazit
Auch ein Händler muss vor Irrtümer geschützt werden. Ficht der Händler den Kaufvertrag dann noch fristgerecht und formwirksam an, hat der Käufer meist keinen Anspruch auf Lieferung der Ware.
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