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Im Gegensatz zum privaten Verkäufer treffen einen „Unternehmer“ im Sinne des BGB viele gesetzliche Pflichten, wenn dieser im Internet verkaufen möchte. Nach wie vor umstritten in der Rechtsprechung ist jedoch, ab welchem Umfang der Verkaufstätigkeit der Verkäufer überhaupt als Unternehmer anzusehen ist.
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Im streitgegenständlichen Verfahren boten beide Parteien Schallplatten auf der Internet-Auktionsplattform eBay an. Einer der beiden Parteien, welcher ausdrücklich als gewerblicher Händler auf der Verkaufsplattform verkaufte, mahnte den anderen Händler wegen fehlender Angabe der gesetzlichen Informationspflichten ab. Letzterer hielt unter anderem keine Widerrufsbelehrung vor. Der Unternehmer forderte den anderen Händler daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die der Händler zwar abgab. Der gewerbliche Händler begehrte jedoch zusätzlich die Bezahlung der entstandenen Abmahnkosten auf dem Rechtsweg, da der Händler sich weigerte, diese Kosten zu begleichen.
Der für Wettbewerbssachen zuständige IV. Senat des Oberlandesgerichts Hamm gab dem gewerblichen Händler in seiner Entscheidung (Urteil vom 5. März 2011, Az.: I-4 U 204/10) Recht. Der private Händler hatte innerhalb von circa sechs Wochen mehr als 550 Artikel bei eBay und damit eine große Menge an Artikeln angeboten. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in diesem kurzen Zeitraum viele Artikel mehrfach angeboten worden sind. Der Händler hatte im streitgegenständlichen Zeitraum circa 175 Artikel verkauft und einen Umsatz von circa 700 Euro generiert. Dies spricht bereits für die Unternehmereigenschaft.
Darüber hinaus hatte er seit August 2007 circa 850 Bewertungen auf eBay erhalten, was einer durchschnittlichen Anzahl von circa 26 Bewertungen pro Monat ergibt. Bereits der Bundesgerichtshof hatte diese Zahl als Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers bewertet. Darüber hinaus sah das Gericht die Art der Angebote mit der entsprechenden Bebilderung der zu verkaufenden Produkte und den Informationen zu den Angeboten als Indiz der gewerblichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren an.
Fazit
Private Verkäufer auf eBay sollten genau auf ihre Verkaufsaktivitäten achten: Der Übergang von der Eigenschaft als privater Verkäufer zum Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist fließend. Dann ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, die gesetzlichen Pflichtangaben in seinem Verkaufsangebot anzubringen, da er andernfalls kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
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