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Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines eBay-Accounts für die unbefugte Nutzung durch einen Dritten haftet. Das oberste deutsche Gericht ließ die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten zum eBay-Account nicht ausreichen, um den Inhaber im Missbrauchsfall vertraglich haftbar zu machen.
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Verhandelt wurde ein Fall aus Dortmund, in dem der Ehemann der Beklagten eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Startpreis von einem Euro angeboten hatte. Der Kläger gab ein Gebot in Höhe von 1.000,— Euro ab, die Beklagte beendete die Auktion durch Rücknahme des Angebotes vorzeitig. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Daraufhin forderte der Kläger die Herausgabe der Gastronomieeinrichtung zum Preis von 1.000,— Euro. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangte er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820,— Euro.
Streitig war zwischen den Parteien, ob das Angebot über die Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann bei eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9 dazu: “Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.”
Das Landgericht Dortmund hat vorinstanzlich die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Richter des BGH erachteten in ihrem Urteil vom 11.05.2011 (Az. VIII ZR 289/09) die Regeln des Stellvertretungsrechts auch bei Internet-Geschäften im Rahmen von eBay für anwendbar. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden seien, verpflichteten den Namensträger nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingriffen.
Die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos allein habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine Zurechnung fremder Erklärungen ergebe sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Diese seien nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart worden und hätten daher keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Zwischen den Parteien sei deshalb kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Fazit:
Das Urteil bestätigt den allgemeinen Grundsatz, dass beim Handeln in fremden Namen der wahre Namensträger nur dann an ein Angebot gebunden ist, wenn er entweder eine Genehmigung erteilt oder eine Zurechnung aus Gründen des Vertrauensschutzes erfolgt, weil ein sog. Rechtsscheintatbestand gesetzt wurde. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn der wahre Namensträger weiß, dass eine fremde Person in seinem Namen auftritt und er dies duldet.
Auch wenn das jüngste Urteil des BGH eine Haftungserleichterung für Inhaber eines eBay-Kontos mit sich bringt, so kann dennoch nur geraten werden, die Zugangsdaten sicher und für fremde Personen unzugänglich aufzubewahren. Der Accountinhaber haftet nämlich dennoch, wenn das unbefugt bei eBay eingestellte Angebot Urheber- oder Markenrechte verletzt, wie ein anderer Senat des BGH in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) festgestellt hat."
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