Eine Person bot am 23. August 2009 bei eBay eine gebrauchte Digitalkamera mit Zubehör für sieben Tage als Auktion zum Verkauf an. Am Tag drauf wurde der bei eBay eingestellte Artikel beim Verkäufer gestohlen, weswegen er die gestartete Auktion bei eBay vorzeitig beendete.
Zu dieser Zeit war jedoch bereits ein Gebot auf den Artikel in Höhe von 70,00 Euro abgegeben worden. Der Höchstbietende forderte nach Beendigung der Auktion vom Verkäufer Schadensersatz auf dem Rechtsweg, und zwar in Höhe der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem gegenwärtigen Verkehrswert des Artikels.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 8. Juni 2011 (Az.: VIII ZR 305/10), dass der bei eBay angebotene Artikel entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch dann zurückgenommen werden kann, wenn der Artikel durch einen Diebstahl entwendet wurde.
Grundsätzlich kommt nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay AGB bei Beendigung des Angebots ein Vertrag mit dem derzeitigen Höchstbietenden zustande. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verkäufer gesetzlich berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die abgegebenen Gebote zu streichen. Unter diese Ausnahmevorschrift sind jedoch nach dem BGH nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen der Anfechtung von Willenserklärungen zu fassen; vielmehr wird auch der Verlust – insbesondere also der unfreiwillige Verlust bei einem Diebstahl – des Gegenstandes als Rechtfertigung für einen Auktionsabbruch verstanden.
Fazit
Dem Verkäufer steht also nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei eBay das Recht zu, ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn der Artikel gestohlen wurde. Er muss dem Höchstbietenden dann gerade nicht Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Verkehrswert leisten.
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