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Bei der Auktionsplattform eBay werden tagtäglich unzählige Artikel verkauft oder zum Verkauf angeboten. Die Artikelbeschreibung hat auf den Kauf bzw. Verkauf einen erheblichen Einfluss. Aber inwiefern gilt die Artikelbeschreibung nur als werbend oder als Beschaffenheitsangabe zur Vertragsgrundlage? Das KG Berlin musste sich nun mit dieser Frage befassen.
Der Käufer ersteigerte bei der Auktionsplattform eBay ein Fahrzeug. Der Verkäufer gab in der Artikelbeschreibung an, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei. Diese Beschreibung wurde auch als Beschaffenheitsangabe in den Kaufvertrag mit aufgenommen. Bei der Fahrzeugübergabe stellte der Käufer fest, dass das Auto erhebliche Mängel aufwies und entgegen der Artikelbeschreibung nicht scheckheftgepflegt war. Daraufhin erklärte er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Kammergericht Berlin gab in seinem Urteil vom 17.06.2011 (Az.: 7 U 179/10) dem Käufer Recht. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass der Käufer zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, da dem Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit fehlte. Das Auto war mangelhaft, da das Auto nicht scheckheftgepflegt war. Dies widersprach der vereinbarten Beschaffenheit.
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Die Begründung des Verkäufers, dass die Artikelbeschreibung des eBay-Angebotes lediglich werbenden Charakter habe, stünde im Widerspruch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Denn die ins Internet gestellt Offerte sei eine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verkäufers, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstbietenden enthalte. Das heißt, mit der Abgabe des Höchstgebotes komme der Vertrag unter den Bedingungen zustande, die der Anbieter/Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung veröffentlich hat.
Fazit
eBay-Verkäufer sollten sich daher vor Veröffentlichung der Artikelbeschreibung genau überlegen, was aufgenommen wird und was nicht und vor allem was Bestandteil des Kaufvertrages werden soll und was nicht.
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Sören Siebert auf Google+