
In einem interessanten Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 6 W 203/06, Beschluss vom 06.11.2007) über die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf eBay-Angebotsseiten zu entscheiden. Das Gericht sah die Darstellung der verbraucherrechtlichen Vorschriften in Form einer externen Grafik allerdings als unzulässig an.
Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".
Das OLG stellte fest, dass es den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wenn die Widerrufsbelehrung als Grafik über den Server des Verkäufers eingebunden wird, wenn das Angebot auch über einen WAP-Zugang erreichbar ist. Bei einem Zugriff mit Hilfe der WAP-Technik wurde die Widerrufsbelehrung dann nämlich nicht mehr angezeigt. Da für die Nutzung der Angebotsseiten mit WAP zudem ausdrücklich geworben wird, stellt dies für das Gericht ein Informationsdefizit dar, das nicht vernachlässigt werden darf. eBay hat in seinen Grundsätzen ausdrücklich vorgesehen, dass vertragsrelevante Informationen, zu denen der Hinweis auf das Widerrufsrecht zwingend gehört, nicht in externen Dateien, die bei der Nutzung von WAP nicht eingeblendet werden, zur Verfügung gestellt werden dürfen. Ist dies der Fall so liegt eine Missachtung der Informationspflichten vor.
Fazit:
Das Gericht hat ausdrücklich auf die Nutzung durch WAP abgestellt. Ob dies auch für andere Techniken gilt, ist unklar. Ebenfalls ist fraglich inwieweit durch diese Entscheidung auch andere Pflichtangaben wie das Impressum oder Hinweise zum Datenschutz betroffen sind, sollten sie aufgrund einer verkleinerten Darstellung nicht angezeigt werden. Shop-Betreiber bei eBay sollten nun aber auf jeden Fall darauf achten, dass alle wichtigen Vertragsinformationen auf der Angebotsseite vorhanden sind und nicht in externen Dateien bereitgehalten werden. Inwieweit nun eine massenhafte Abmahnung der Shop-Betreiber droht, kann noch nicht abgesehen werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung eBay-Shops und Widerrufsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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