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Das Gesetz sieht vor, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgen muss, wenn der Verkäufer eine 14-tägige Widerrufsfrist ausgelöst werden sollt. Das OLG Hamm hatte vor kurzem zu entscheiden, was noch als „unverzüglich“ auf Plattformen wie eBay anzusehen ist.
Im streitgegenständlichen Verfahren boten zwei Händler auf der Auktions-Plattform eBay jeweils Schmuck zum Verkauf an. Eine der beiden Händler beauftragte einen Privatkunden, der als Testkäufer das Höchstgebot für einen vom anderen Händler eingestellten und angebotenen Ring abgab.
Nachdem die Auktion vorüber war, übermittelte der verkaufende Händler dem Testkäufer eine E-Mail, in der sich eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung befand. Diese Widerrufsbelehrung belehrte den Kunden, dass er innerhalb von 14 Tagen den Kauf widerrufen kann. Der E-Mail Versand erfolgte dabei erst nach mehr als 49 Stunden nach Abgabe des Höchstgebotes.
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Der „kaufende“ Händler sah dies nicht mehr als „unverzüglich“ i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB an und machte per Abmahnung einen Wettbewerbsverstoß und einen Unterlassungsanspruch geltend. Nachdem die Vorinstanz des LG Dortmund dem Käufer Recht gab, legte der Verkäufer Rechtsmittel ein.
Das OLG Hamm wies die Klage in seiner Entscheidung von Anfang Januar (Urteil vom 10.01.2012 – Az.: I-4 U 145/11) ab.
Damit ein Unternehmer die verkürzte Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem Fernabsatzvertrag in Anspruch nehmen könne, müsse er nach § 355 Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss in Textform übermitteln.
Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm erfolge der Vertragsschluss bei eBay mit Abgabe des Höchstgebots. Auch wenn der Vertrag damit vorliegend bereits mehr als 49 Stunden vor Zusendung der Widerrufsbelehrung zustande gekommen sei, sei dies als noch „unverzüglich nach Vertragsschluss“ i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB anzusehen, so die Richter.
Das Abwarten des Auktionsendes sei in jedem Fall notwendig und dem Verbraucher auch zumutbar, da der Verkäufer erst nach Abschluss der Auktion die Identität des Käufers erfahre und denkbar sei, dass das Höchstgebot noch mehrfach überboten werde. Es sei daher geboten, dem Verkäufer das Ende der Auktion abzuwarten – der Käufer werde damit gerade auch nicht länger als unvermeidlich im Unklaren gelassen.
Fazit
Eine gute Entscheidung für eBay-Händler. Es ist aber fraglich, ob die Entscheidung des OLG Hamm von anderen Gerichten gehalten wird und dem Willen des Gesetzgebers entspricht: Erfolgt die Abgabe des Höchstgebots nämlich nicht erst kurz vor Ende der Auktion, sondern bereits 2-3 Tage vorher, wird die Frist zur Erteilung der Widerrufsbelehrung in aller Regel nicht mehr „unverzüglich“ sein und daher in jedem Fall eine 1-Monats-Frist laufen.
Im Ergebnis wäre es einem Verkäufer auf eBay damit unmöglich, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einzuräumen, wenn das einzige Höchstgebot bereits kurz nach Auktionsbeginn abgegeben wurde.
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Sören Siebert auf Google+