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Grundsätzlich wird der Inhaber eines eBay Accounts auch Vertragspartner mit allen Verpflichtungen, wenn er Höchstbietender bei einer Auktion ist. Das Landgericht Bonn hatte nun zu entscheiden, ob hiervon in bestimmten Fallkonstellationen eine Ausnahme zu machen ist.
Der Höchstbietende einer Auktion auf der Plattform eBay erwarb ein gebrauchtes Motorrad. Dazu nutze der Käufer den eBay Account seiner Lebensgefährtin. Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufpreis bei Übergabe des Motorrads in bar zu entrichten ist. Kurze Zeit nach Vertragsschluss trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück, da ein Sachmangel vorlag.
Die Verkäuferin weigerte sich, den Vertrag rückabzuwickeln, da sie den Vertrag tatsächlich mit der Lebensgefährtin abgeschlossen hatte.
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Das Landgericht Bonn entschied Ende März 2012 (Urteil vom 28.03.2012 – Az.: 5 S 205/11), dass tatsächlich der Käufer, der den Account seiner Freundin genutzt hatte, Vertragspartner des Verkäufers geworden ist.
Grundsätzlich stellt sich die Nutzung eines fremden eBay-Accounts durch eine andere Person als Handeln unter fremden Namen dar. Ausschlaggebend für die Vorstellung der Identität des Vertragspartners im Rahmen einer Internet-Auktion sind dabei die zur Person und zur Anschrift des Kontoinhabers hinterlegten Angaben. Ein Eigengeschäft des tatsächlich Handelnden kommt dabei nicht in Betracht, da dessen abweichende Identität in der Regel nicht erkennbar ist.
Von diesem Grundsatz ist jedoch im konkret vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, womit hier nach Ansicht der Bonner Richter von einem Eigengeschäft auszugehen ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Fehlvorstellung des eBay Verkäufers von der Identität des tatsächlich Handelnden nicht vorliegen kann, da hier gerade keine konkrete Vorstellung vorgelegen hat. Bei einem „Bargeschäft gegen Abholung“ macht sich der Verkäufer regelmäßig keine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers, da Vertragspartner nur derjenige werden soll, der bei Abwicklung des Rechtsgeschäfts den Kaufpreis übergibt und den Kaufgegenstand entgegennimmt und dabei erkennbar als Käufer auftritt, so die Richter.
Fazit
Entscheidend nach der Entscheidung des Landgerichts Bonn ist also der Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils. Grundsätzlich gilt, dass sich der Verkäufer auf die abrufbaren Accountdaten verlassen kann und ein Eigengeschäft nicht in Betracht kommt. Wird allerdings „Barzahlung bei Abholung“ vereinbart, gilt, dass aus Verkäufersicht nur derjenige Vertragspartner wird, der bei Abwicklung des Rechtsgeschäfts erkennbar als Käufer auftritt, wenn er nicht gerade als Vertreter eines anderen auftritt.
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Sören Siebert auf Google+