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Der Bundesfinanzhof in München hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen gehabt, ob Verkäufer auf der Auktionsplattform eBay Umsatzsteuern zahlen müssen, wenn sie regelmäßig Waren online verkaufen.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar über eBay Modelleisenbahnen, Puppen, Porzellan, Briefmarken und Software verkauft. Seit Ende 2001 kam es dabei immer wieder zum Angebot von Waren, wobei die Eheleute stets als Privathändler aufgetreten sind.
Zwar wurden die Geschäfte nicht beim Finanzamt gemeldet, Steuerfahnder wurden aber auf die Angebote aufmerksam und stuften das Geschäft der Eheleute als unternehmerische Tätigkeit ein, woraufhin das Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2005 Bescheide für Umsatzsteuerzahlungen erließ. In diesem Zeitraum erwirtschaftete das Paar bei circa 841 Verkäufen etwa 83.500 Euro, wobei das Finanzamt rund 11.500 Euro Umsatzsteuer verlangte.
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Da das Ehepaar diesen Betrag nicht zahlen wollte, beschritt es den Klageweg, wo das Verfahren letztinstanzlich beim Bundesfinanzhof landete. Die Verkäufer waren dabei der Ansicht, dass es sich beim Verkauf lediglich um die Auflösung ihrer Sammlung und somit ihr Privatvermögen gehandelt habe.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Verkäufer, die regelmäßig in größerem Umfang Gegenstände auf der Auktionsplattform verkaufen, dafür auch Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) an das Finanzamt zahlen müssen.
Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Waren über Jahre hinweg eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie das Ehepaar im vorliegenden Fall - bereits beim Kauf der Waren an den Wiederverkauf der selbigen gedacht wurde oder nicht.
Entscheidend in einer Gesamtschau ist vielmehr, dass der eBay Verkäufer aufgrund der „Dauer“ und „Intensität“ wie ein Händler aufgetreten ist und „aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände“ unternommen hat. Von entscheidender Relevanz sind also die Höhe der Entgelte, die Zahl der ausgeführten Umsätze sowie das planmäßige Tätigwerden, so die Richter.
Fazit
Noch ist der Rechtsstreit aber nicht endgültig entschieden: der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das zuständige Gericht zurück, wo noch geklärt werden muss, ob bei manchen Geschäften des Ehepaars statt des 19 Prozent Steuersatzes lediglich 7 Prozent berechnet werden müssen.
Mit der vorliegenden Entscheidung steht jedoch fest, dass Verkäufer auf eBay unabhängig voneinander sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht als „Unternehmer“ eingestuft werden können. Aus steuerrechtlicher Sicht ist entscheidend, ob in einer „Gesamtwürdigung aller Umstände“ nachhaltig Einnahmen generiert wurden.
Die Entscheidung sollte jedoch nicht überbewertet werden: während bei Durchschnittsverkäufern, die im kleinen Rahmen gelegentlich ein paar Gegenstände auf eBay verkaufen wollen, in einer Gesamtschau von keiner Umsatzsteuerpflicht ausgegangen werden kann, hatte das Ehepaar im vorliegenden Fall innerhalb von drei Jahren fast 85.000 Euro erzielt.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Kleinunternehmerregelung“, in welchem Ihnen die Vor- und Nachteile dieses Rechtsinstituts erläutert werden.
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Sören Siebert auf Google+