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Grundsätzlich führt das vorzeitige Beenden von eBay Auktionen zum Vertragsschluss zwischen Anbieter der Auktion und dem Höchstbietenden. Das LG Detmold hatte zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn eine Auktion über einen Wohnwagen bei einem Höchstgebot von 56 Euro abgebrochen wird.
Eine private Händlerin auf der Internet-Auktionsplattform eBay bot am 05. April 2011 im Rahmen einer Internet-Auktion einen Wohnwagen der Marke „Weippert 745 Luxus“ mit Baujahr 1993 an. Der Wagen hatte in etwa einen Wert von 2.000€ und wurde zu Beginn mit einem Mindestgebot von 1,00€ zum Verkauf angeboten.
Als die Händlerin die Auktion am Folgetag abbrach – der Lebensgefährte wollte den Wohnwagen anderweitig anbieten - war bereits ein Höchstgebot in Höhe von 56,00€ abgegeben. Während die Verkäuferin des Wohnwagens mit dem Abbruch der Auktion die Sache als „erledigt“ ansah, verlangte der Höchstbietende die Übereignung des Kfz Zug um Zug gegen Zahlung von 56,00€. Als der Verkäufer sich weigerte, den Wohnwagen herauszugeben, beschritt der Höchstbietende den Klageweg.
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Das LG Detmold entschied Ende Februar 2012 (Urteil vom 22.02.2012 – Az.: 10 S 163/11), dass zwischen den streitenden Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, insbesondere sei der Kaufvertrag weder sittenwidrig noch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass der Verkäufer es selbst in der Hand habe, für seine Auktionen ein Mindestgebot, die Größe der Bieterschritte sowie die Bietzeit festzusetzen, um sein Risiko zu begrenzen.
Es gehöre gerade zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung im Rahmen einer Internet-Auktion, dass der Verkäufer durch Einstellen des Artikels ein möglicherweise besonders gutes Geschäft machen könne, wohingegen sich der Höchstbietende erhoffe, ein Schnäppchen machen zu können.
Ein durch einen Abbruch einer Auktion zustande gekommener Vertrag könne nicht nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn ein „angemessener“ Preis erzielt werde, so die Richter. Vielmehr habe sich der beklagte Verkäufer durch den vorzeitigen Abbruch der Auktion selbst in die Gefahr gebracht, dass der Wohnwagen nicht zum erwarteten Verkaufspreis, sondern zu einem weit unter dem wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis veräußert werde. Der Anbieter des Wohnwagens hatte diesen also an den Höchstbietenden Zug um Zug gegen Zahlung des Höchstgebots von 56€ zu veräußern oder - wie das AG Nürtingen in einem anderen Fall entschied - Schadensersatz leisten (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012 – Az.: 11 C 1881/11)
Fazit
Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen gewesen, wenn dem Anbieter der Auktion den Auktionsgegenstand unfreiwillig im Laufe der Auktion abhandenkommen wäre. So hatte der BGH erst vor kurzem entschieden, dass im Fall des Diebstahls eines Auktionsgegenstands der Verkäufer dem Höchstbietenden keinen Schadensersatz leisten müsse.
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Sören Siebert auf Google+