Anzeige

Erreichen die Verkaufs- und Erlöszahlen eines Händlers auf eBay einen bestimmten Umfang, so besteht ggf. die Pflicht zu Einreichung einer Umsatzsteuererklärung. Ab wann Händler auf eBay als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Ein Ehepaar stellte in den Jahren von 2003 bis 2005 verschiedenste Artikel auf der Auktionsplattform eBay ein und generierte in dieser Zeit damit insgesamt 900 Verkäufe mit einem Gesamterlös von über 70.000 Euro. Trotz dieser immensen Anzahl und hohen Verkaufserlöse erfolgten die Verkäufe als „Privatverkauf“, bei denen auch das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen wurde. Zudem gab das Ehepaar die erzielten Einnahmen nicht beim Finanzamt durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung an.
Als die Steuerfahndung auf die Vorgänge im Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 aufmerksam wurde, ergingen für die jeweiligen Jahre Umsatzsteuerbescheide. Das Ehepaar versuchte, sich im Wege des Einspruchsverfahrens gegen die Bescheide zu erwehren – ohne Erfolg! Die Vorinstanz des FG Baden-Württemberg sah den Verkauf als nachhaltige Tätigkeit an, bei der eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Anzeige
Gegen diese Entscheidung legte das Ehepaar Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof ein.
Der Bundesfinanzhof stufte das Ehepaar mit Urteil von Ende April (Urteil vom 26.04.2012 - Az.: V R 2/11) als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes ein.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sie in der Tätigkeit der Kläger eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften sahen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände agierten die Kläger mit einer „händlerähnlichen Organisationsstruktur“, da sie einen erheblichen, professionellen Aufwand betrieben, der weit über das Maß einer privaten Vermögensverwaltung hinausging. Vom Einstellen der einzelnen Angebote bis hin zum Absenden des verkauften Gegenstands war eine zeitaufwändige Betreuung nötig, damit die Erlöse überhaupt erzielt werden konnten.
Fazit
Verkäufer sollten auch bei Internet-Auktionen - trotz der Kennzeichnung als „Privatverkäufer“ – immer bedenken, dass sie umsatzsteuerpflichtig werden können, wenn die Tätigkeit einen gewissen professionellen Umfang einnimmt. Jedenfalls bei einer Summe von über 70.000 Euro in drei Jahren ist dies nach der Entscheidung des BFH anzunehmen. Abhilfe kann dann die Regelung des §19 UStG schaffen, wonach sog. Kleinunternehmer nicht zur Umsatzsteuer veranlagt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie pro Jahr einen Umsatz von 17.500 Euro nicht übersteigen.
Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel zum Thema „Die 10 wichtigsten Fragen: Umsatzsteuer und Rechnungen“
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+