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Luxus-Parfüms ohne Verpackung bei eBay – Markeninhaber hat Unterlassungsanspruch

Die Wertschätzung von Parfümprodukten der gehobenen Preisklasse wird nicht allein durch die Duftnote, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch durch ihre äußere Gestaltung und Präsentation bestimmt. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht festgestellt. Bei Luxus-Parfümartikeln erwarte der Verbraucher in der Regel eine unbeschädigte  Umverpackung, zumal derartige Produkte häufig auch als Geschenk erworben werden. Dementsprechend könne sich der Markeninhaber dem Vertrieb derartiger Produkten mit einer veränderten Umverpackung aus berechtigten Gründen widersetzen. Diese Grundsätze sollen auch dann gelten, wenn die Umverpackung vollständig entfernt worden ist.

Das antragstellende Unternehmen stellt hochwertige Markenkosmetika her und vertreibt diese über ein selektives Vertriebssystem. Zu ihrer Produktpalette gehören Parfumprodukte der Marken Lancaster, Davidoff, Nikos, Chopard, Joop!, Jil Sander, Vivienne Westwood und J.Lo by Jennifer Lopez. Das abgemahnte Unternehmen betreibt unter der Domain www.ebay.de eine Internet-Plattform, die ihren Nutzern in der Form eines „Online-Marktplatzes“ die Möglichkeit eröffnet, Waren verschiedenster Art  in eigener Verantwortung untereinander zum Kauf anzubieten. Zur Vermeidung von Rechtsverletzungen bietet eBay seinen Nutzern sowie Markenherstellern eigene Sicherungssysteme an.

Produkte des antragstellendem Unternehmen werden seit einiger Zeit in erheblichem  Umfang über eBay bestimmungswidrig Endverbrauchern zum Kauf angeboten. Dabei handelt es sich zum einen um das Angebot von Duftwässern der genannten Marken, denen die hierfür vorgesehene Originalverpackung fehlt. Ebenfalls werden von eBay-Mitgliedern immer häufiger über den Internet-Marktplatz eBay nicht für den Weiterverkauf bestimmte sog. Parfumtester angeboten. Das antragstellende Unternehmen überlässt ihren
Depositären derartige Parfumtester zur Verkaufsunterstützung. Hierbei handelt es sich um Originalprodukte, die allerdings in einer von der Originalausstattung abweichenden Ausstattung überlassen werden (zumeist Transportschutz aus Pappe statt hochwertigem Flakondeckel, einfach-weiße Umverpackung, Aufdruckhinweise auf die Unverkäuflichkeit des Produkts). Das Unternehmen lässt die Verkaufsaktivitäten von Mitgliedern auf dem
Internet-Marktplatz eBay fortlaufend kontrollieren, soweit ihre Produkte betroffen sind. Sie beanstandet regelmäßig nach ihrer Auffassung rechtsverletzende Angebote ohne Umverpackung und/oder ohne Deckel sowie Nachahmungen schriftlich gegenüber dem Betreiber des Internet-Marktplatzes. Nach fortlaufenden Hinweisen löschten der eBay-Betreiber daraufhin eine erhebliche Anzahl von Angeboten.

Zu Recht, wie die Hamburger Richter festgestellt haben. Der Betreiber eines sog. "Internet-Marktplatzes" sei als Störer verpflichtet, derartige Markenrechtsverstöße zu unterbinden, wenn es sich um klar erkennbare Rechtsverletzungen handelt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Markenrechtsinhaber Unterlassung nicht allgemein im Hinblick auf die
Angebote einer unbestimmten Vielzahl von Verletzern, sondern nur in Bezug auf bestimmte Nutzer unter konkreten Pseudonymen verlangt, deren rechtsverletzendes Handeln bei ähnlichen Angebote er zuvor bereits mehrfach gegenüber dem Betreiber beanstandet hatte und die Kriterien, die eine Markenverletzungen darstellen, konkret im Unterlassungsantrag genannt sind.

Fazit:

In derartigen Fällen kann sich der in Anspruch genommene Betreiber des "Internet-Marktplatzes" als Störer nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne etwaige Markenverletzungen im Rahmen des Massengeschäfts eines Internet-Marktplatzes nicht mit zumutbarem Aufwand erkennen und verhindern.

Rechtsberatung Markenrecht und Unterlassungsansprüche: Rechtsanwalt Sören Siebert


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