Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 92/06) entschieden. Alleine die Besonderheit des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertige diese Annahme nicht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der klagende eBay-Käufer verlangt von dem beklagten Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad. Der Verkäufer bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]".
Der Kläger erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro. Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.
Fazit:
Dem Bundesgerichtshof zufolge ist bei einem Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, sei dies regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Quelle: Bundesgerichtshof
Rechtsberatung Kaufen und Verkaufen bei eBay: Rechtsanwalt Sören Siebert
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