Eine Überprüfung von 80 eBay-Shops durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gravierende Verbraucherschutz-Lücken offenbart. Den Kunden werden wesentliche Verbraucherechte wie das Widerrufrecht oder das Gewährleistungsrecht vorenthalten, in einigen Fällen stimmen die Anbieterangaben nicht. Der vzbv hat 71 Abmahnungen ausgesprochen und 7 Klagen eingeleitet.
In der aktuellen Studie hat der vzbv 80 in eBay tätige Unternehmer (hauptsächlich "PowerSeller") untersucht, darunter 20 als "Privatverkäufer" auftretende Anbieter. Untersucht wurden die im Bereich des E-Commerce geltenden Informationspflichten, vor allem die Verkäuferangaben (Identität, Anschrift) sowie die Angaben zum Widerrufsrecht. Die Bilanz: Keiner der untersuchten Anbieter habe eine weiße Weste: In allen Fällen habe zumindest ein Verstoß gegen bestehende Verbraucherschutzvorschriften vorgelegen. Allein bei den vorvertraglichen Informationspflichten seien insgesamt 426 Verstöße festgestellt worden, durchschnittlich also 5,3 Verstöße pro Anbieter. In 71 Fällen seien Abmahnungen ausgesprochen worden. Die meisten Firmen reagierten umgehend: Rund 60 Unterlassungserklärungen seien beim vzbv eingetroffen. Gegen sieben Anbieter, die sich trotz eines Erinnerungsschreibens nicht äußerten oder die Abgabe der geforderten Erklärungen verweigerten, sei Unterlassungsklage erhoben worden. In bislang vier Urteilen seien die Unterlassungsansprüche des vzbv in vollem Umfang bestätigt worden.
Vor allem das Vorgehen gegen die als privat getarnten Händler sei sehr aufwendig und in der Praxis wegen einer verschleierten Identität oft nicht möglich. Dies sei der Grund, warum der vzbv lediglich in 11 Fällen der untersuchten "getarnten Privaten" Abmahnungen aussprechen konnte. In den restlichen Fällen konnte keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden, da die Anbieter in ihrem Verkaufsauftritt lediglich ihr eBay-Verkäufer-Pseudonym angeben. Immerhin positiv: In allen abgemahnten Fällen wurden Unterlassungserklärungen abgegeben, sogar aus Hongkong.
So sind die Regeln:
- Widerrufsfrist: Nach geltender Rechtsprechung aufgrund der Versteigerungssituation ein Monat nach Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung
- Gewährleistungsrecht: zwei Jahre bei Neuwaren
- Informationspflichten: Firmenname und E-Mail Adresse sind Pflicht
- Unterschied gewerbliche und private Anbieter: Kein Widerrufsrecht bei Privatverkäufen, Gewährleistung kann vollständig ausgeschlossen werden.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Fazit:
Allein die Behauptung, man würde bei eBay "privat" verkaufen, reicht nicht aus, um die zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zu umgehen. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, wie viel Ware angeboten wird, ob es sich regelmäßig um Neuware handelt, ob die Ware planmäßig zu Zwecken des Weiterverkaufs erworben wurde, auf die Anzahl der Transaktionen usw. . Wird gegen die Belehrungs- und Informationspflichten verstoßen, drohen auch vermeintlich privaten Verkäufern Abmahnungen.
Rechtsberatung Kaufen und Verkaufen bei eBay: Rechtsanwalt Sören Siebert
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