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Haftung von eBay bei 'Namensklau' im Internet

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.

Das beklagte Unternehmen betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover - es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers - unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des klagenden eBay-Mitglieds waren angegeben. Nachdem der klagende Namensträger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem klagenden Namensträger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der klagende Namensträger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Eine solche Verpflichtung bestehe nach schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings dürfe dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, müsse er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, weil das Gericht noch keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. eBay müsse aber - wenn die Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen bestritten werden solle - hierzu substantiiert vortragen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden.

Quelle: BGH
http://www.bundesgerichtshof.de

Fazit:

Die Gerichte betonen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des TMG stets, dass den Providern keine vorsorglichen Überwachungspflichten für mögliche Rechtsverletzungen durch Dritte aufgebürdet werden dürfen. Im gleichen  Atemzug wird dies aber relativiert für Fälle, in denen der Provider bereits auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wurde. Hier muss der Seitenbetreiber dann „im Rahmen des Zumutbaren“ entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern. Dies betrifft nicht nur Auktionsplattformen, sondern ebenso Betreiber von Blogs und von Webseiten, die über web2.0-Funktionalitäten verfügen.

Rechtsanwalt Sören Siebert - Rechtsberatung Haftung im Internet


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