Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
Die klagenden Unternehmen produzieren und vertreiben Uhren der Marke "ROLEX". Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der Internet-Plattform "Ricardo" hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin den Betreiber der Plattform auf Unterlassung in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betreffe das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher komme eine Haftung des beklagten Plattform-Betreibers als Störer in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn er selbst nicht Anbieter dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setze zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Der Plattform-Betreiber müsse, wenn er von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
Die Karlsruher Richter haben betont, dass der beklagte Betreiber des Internetauktionshauses auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Der Plattform sei jedoch verpflichtet, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen,
damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben.
Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der klagenden Unternehmen durch Dritte gekommen war. Es hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte der Plattform-Betreiber darlegen müssen, dass er nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dem ist das Auktionshaus nicht nachgekommen.
Quelle: BGH
http://www.bundesgerichtshof.de
Fazit:
Die Frage, wann Seitenbetreiber für fremde Rechtsverletzungen haften, beschäftigt die Gerichte weiterhin. Dabei bleiben die Gerichte der einmal eingeschlagenen Linie treu. So wird mit dem Gesetz eine vorsorgliche Überwachungspflicht für fremde Inhalte abgelehnt. Über die so genannte Störerhaftung wird dann aber doch eine Überwachungspflicht festgeschrieben, wenn es in der Vergangenheit bereits zu ähnlichen Rechtsverletzungen gekommen war.
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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» BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen
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