Wer auf eBay handelt, der kennt so manch komischen Namen. Die Palette reicht von BingoBongo5000 bis Napfkuchen212, Phantasienamen eben, geboren bei der Suche nach einem griffigen Accountnamen. Fragt sich nur, ob ein solcher Phantasiename auch ausschließlich auf einen Verbraucher schließen lässt. Eine Frage welche das OLG Koblenz (Beschluss vom 30.07.2008 - Az.: 5 U 397/08) nun zu klären hatte:
Hierbei erwarb der Kläger, welcher Geschäftsführer einer GmbH ist, Schmuck unter einem mit Phantasienamen registrierten eBay-Account. Als Vertragspartner wurde die GmbH des Klägers angegeben. Wenig später wollte der Kläger von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen. Er vertrat hierbei die Ansicht, dass er als Verbraucher zum Vertragspartner geworden sei und nicht die GmbH. Der Kläger begründete dies mit der Neutralität seines Accountnamens, welcher nicht auf die GmbH schließen ließe.
Die Beklagten lehnten dies ab. Ihrer Ansicht sei die GmbH Vertragspartner geworden und diese könne sich nicht auf entsprechende Verbraucherrechte berufen.
Zu Recht urteilten die Koblenzer Richter und befanden, dass die Nutzung eines Phantasienamens nicht auf eine Verbrauchereigenschaft schließen lasse. Es sei viel mehr entscheidend, wer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldet sei. In diesem Fall war es die GmbH des Klägers. Dass der Kauf unter einem Phantasienamen getätigt wurde, ändere daran nichts. Auch das der gekaufte Gegenstand nicht zum Geschäftsfeld der GmbH gehöre sei unerheblich.
„Dass gewerbliche Ebay-Nutzer häufig einen Aliasnamen wählen, der auf das geschäftsmäßige Handeln hinweist, mag für Mitglieder zutreffen, die ausschließlich oder weit überwiegend verkaufen. Zwingend ist es indes nicht.“, so die Richter. Auch habe ein Unternehmer „keinen Grund, einen reinen Käufer–Account mit einem Namen zu versehen, der auf das geschäftsmäßige Handeln deutet.“
Auch die Möglichkeit die Nutzerdaten eines eBay-Accounts zu verändern, lässt ein zuvor geschlossenes Rechtsgeschäft unberührt, urteilten die Richter. Eine Änderung gelte nur für zukünftige Verträge, nicht aber für bereits getätigte Auktionen.
Fazit:
Wer eBay sowohl privat, als auch geschäftlich nutzt, dem empfiehlt es sich, dies für dritte deutlich erkennbar voneinander zu trennen. Den einfachsten Weg stellen hier zwei getrennte Accounts dar.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung eBay: Rechtsanwalt Sören Siebert
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