Dass Hobbies durchaus teuer sein können, ist meiner Meinung nach jedem bewusst. Wie teuer ein Hobby jedoch werden kann, zeigt nun ein Urteil des LG München I.
Ein Eisenbahnfan hatte bei einer eBay-Auktion stolze 2.247,00 EUR für ein Toilettenhäuschen auf den Tisch gelegt – nein, nicht etwa für ein benutzbares. Vielmehr handelte es sich bei dem ersteigerten Toilettenhäuschen um ein Spielzeug-Toilettenhäuschen mit Inneneinrichtung für die Modelleisenbahn.
Aufgrund der Auktionsbeschreibung von dem privaten Verkäufer, der den Artikel als „Rarität“ und „alt“ beschrieb, ging der Sammler davon aus, dass er ein Originaltoilettenhäuschen des Herstellers Märklin ersteigerte. Umso größer war die Enttäuschung beim Sammler, als sich herausstellte, dass es sich lediglich um einen Nachbau aus den 80er-Jahren handelte. Aus diesem Grund wollte der Sammler den Kauf rückgängig machen und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 2.247,00. Nachdem sich Käufer und Verkäufer nicht einvernehmlich einigen konnten, hatten nun die Gericht in diesem Fall zu entschieden:
Wie schon das Amtsgericht wies auch das Landgericht München I die Klage des Sammlers auf Rückabwicklung der Transaktion mit Urteil vom 8.8.2008 /Az. 34 S 20431/04) ab. Nach Ausführungen der Richter hat der Privatverkäufer in seinem eBay-Angebot keine falschen Zusicherungen gegeben. Vielmehr stellte ein vom Gericht bestellter Gutachter fest, dass auch Repliken vom Märklin-Toilettenhaus relativ alt und eine Seltenheit sind, weswegen der Verkäufer mit den Attributen „Rarität“ und „alt“ werben durfte.
Letzten Endes ist es – so die Richter – der Leichtsinn des Klägers gewesen, sich lediglich auf ein Foto und eine kurze Beschreibung des Artikels zu verlassen – zumal der Verkäufer zu keiner Zeit garantieren konnte oder wollte, dass es sich um ein Original handelt.
Fazit:
Einmal mehr wurde deutlich, dass das Ausleben des eigenen Hobbies mitunter sehr teuer werden kann. Interessenten sollten daher vor Abgabe eines Gebotes für einen Artikel genau die Artikelbeschreibung lesen, um sich zu versichern, dass sie auch wirklich auf das bieten, was sie ersteigen möchten, und sich nicht durch die „Sammelleidenschaft“ zu leichtsinnigen Geboten hinreißen lassen. Werden im Auktionstext keine genauen Angaben gemacht, ob es sich beispielsweise um Originale oder Nachbildungen handelt, sollte man vor Abgabe eines Gebotes versuchen, mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen und im Zweifelsfall von einem Gebot absehen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung eBay: Rechtsanwalt Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.