Wer im Internet als Händler tätig ist, wird bestimmt schon einmal auf die rechtliche Problematik bzgl. der Angabe der Versandart gestoßen sein. Immer wieder wurde die Angabe „unversicherter Versand“ bei Angeboten von gewerblichen Verkäufern in den letzten Monaten abgemahnt, weil diese Angabe nach Meinung der Abmahnenden irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, weil so der Verbraucher der Meinung sein könne, er hafte für etwaige Verluste der Ware auf dem Transportwege.
Viele gewerbliche Verkäufer haben nach dem Bekanntwerden solcher gelagerten Fälle die Versandangabe auf „versicherter Versand“ umgestellt, um damit auszudrücken, dass für ein etwaiger Verlust auf dem Versandweg gehaftet wird.
Doch auch diese Versandangabe kann zu Problemen führen, wie jetzt ein Beschluss des Landgericht Stuttgarts vom 26.06.2008 (Az. 35 O 66/08) zeigt. Mit diesem wurde es einem auf eBay angemeldeten gewerblichen Verkäufer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt, „versicherter Versand“ als Versandangabe anzugeben.
Im Rahmen eines Verkaufs eines gewerblichen Verkäufers an einen Verbraucher hat der Unternehmer schon per Gesetz das Transportrisiko zu tragen. Somit wird – so die Begründung aus dem Antrag – mit Selbstverständlichkeiten geworben, was irreführend und in der Folge wettbewerbswidrig ist.
Fazit:
Das Landgericht Stuttgart schließt sich mit diesem Beschluss einem Beschluss des LG Hamburg vom 6.11.2007 (Az. 315 O 888/07) an. Es kann also nur dringend empfohlen werden, von einer Angabe der Versandart „versicherter Versand“ bei der Bewerbung von Angeboten auf eBay abzusehen und stattdessen lieber die konkrete Versandart wie beispielsweise „Dt. Post Brief“ anzugeben. Der Form halber sollten gewerblich angemeldete Verkäufer jedoch auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Verkäufer das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware beim Verbraucher trägt, um weiteren potentiellen Abmahnungen vorzubeugen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung eBay: RA Sören Siebert
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