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eBay & Co.: Schadensersatz beim Verkauf gefälschter ersteigerter Ware?

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In einem aktuellen Verfahren vor dem BGH wurde entschieden, ob dem Höchstbietenden einer eBay Auktion ein Schadensersatzanspruch von ca. 23.000  Euro zusteht, wenn es sich bei der ersteigerten Ware nicht um ein Original Vertu-Handy, sondern eine Fälschung handelt.

Was war geschehen?

Im konkreten Fall bot eine Privatperson auf der Plattform eBay im Rahmen einer Auktion ein gebrauchtes Handy mit der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ zum Verkauf an, beginnend bei einem Startpreis von 1.- Euro.

Ein Bieter gab ein Maximalgebot von 1.999.- Euro ab, erhielt allerdings bereits bei 782.- Euro den Zuschlag für das Handy. Der Höchstbietende verweigerte jedoch schlussendlich die Annahme, da es sich nach seiner Überzeugung bei dem angebotenen Handy um ein Plagiat handelte; das Original des Handys koste circa 24.000€.

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In der Folge beschritt der Höchstbieter den Klageweg und verlangte Schadensersatz in Höhe von 23.218€, also den Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Preis und seinem Gebot.  Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte er schließlich Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung des Gerichts

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied Ende März 2012 (Urteil vom 28.03.2012 – Az.: VIII ZR 244/10), dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag nicht wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Der BGH hob damit das Urteil des Berufungsgerichts auf.

Zwar kommt § 138 Abs. 1 BGB dann in Betracht, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe und noch weitere Umstände hinzutreten, die auf eine verwerfliche Gesinnung schließen lassen. Davon kann jedoch im Fall einer Online-Auktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da hierbei eine ganz andere Vertragsverhandlungssituation vorliege.

So sei dem Startpreis einer Internetauktion, wie vorliegend 1.- Euro, kein Aussagegehalt zu entnehmen. Insbesondere spreche der geringe Startpreis nicht gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass es sich bei dem Handy um ein Original handle. Zudem sei der bei einer Internetauktion erzielte Preis völlig unabhängig vom Startpreis und entstehe durch die Maximalgebote der Bieter. So können auch Artikel mit einem geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen, so die Karlsruher Richter.

Aus diesen Gründen müsse dem Kläger vorliegend der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zugesprochen werden. Dem Kläger sei auch der Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons auch nicht gerade aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, da es gerade nicht erfahrungswidrig sei, dass auch hochpreisige Artikel auf eBay für 1.- Euro angeboten werde, wie das noch die Vorinstanz annahm.

Fazit

Das Verfahren wird nun zurück an das Berufungsgericht des OLG Saarbrücken verwiesen. Das Gericht muss schließlich dann noch feststellen, ob – unter umfassender Würdigung aller Umstände – das Angebot der Beklagten aus Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.

Nicht nur bei gefälschter Ware, sondern auch bei vorzeitigem Abbruch einer Internet-Auktion auf der Plattform eBay kann dem Höchstbietenden ein Schadensersatzanspruch zustehen. So hatte das AG Nürtingen erst Mitte Januar diesen Jahres dem Höchstbietenden einen entsprechenden Anspruch zugebilligt.

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