Eine Frau aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben mit folgendem Anreißer: "Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen". Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie in einem Gewinnspiel den 3.Preis in Höhe von 1.500 Euro gewonnen habe. Die Gewinnübergabe sollte im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte. Die Freude war groß, doch stellte sich bald heraus, dass das Unternehmen, das als Kontakt angegeben war, nach eigenen Angaben von dem Inhalt der Gewinnmitteilung keine Kenntnis gehabt habe und deswegen die Auszahlung der Gewinnsumme verweigerte.
Die vermeintliche Gewinnerin tat nun das einzig richtige und reichte Klage auf Auszahlung des Gewinns samt Zinsen ein. Das Landgericht (LG) Koblenz (Az.: 12 S 30/08, Beschluss vom 29.04.08; Vorinstanz Amtsgericht (AG) Lahnstein, Az.: 2 C 497/07) hat nun entschieden, dass das Unternehmen, das als Kontakt für die Gewinnausschüttung angegeben war, auch dann zur Leistung verpflichtet sei, wenn es wie geltend gemacht, keine Kenntnis vom Inhalt der Gewinnzusage gehabt habe. Eine solche Rechtsscheinhaftung durch eine Anscheinsvollmacht oder eine Duldungsvollmacht sah das Gericht im vorliegenden Fall als begründet an. Insbesondere spreche dafür auch, dass die Verkaufsveranstaltung im Rahmen der vermeintlichen Gewinnübergabe im Hotel des beklagten Unternehmens stattgefunden hätten.
Hintergrund der Verpflichtung zur Ausschüttung eines so angepriesenen vermeintlichen Gewinns ist § 661a BGB. Unter der Überschrift "Gewinnzusagen" heisst es dort: "Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten". Das LG Koblenz sah genau diese Voraussetzungen hier erfüllt. Insbesondere aufgrund des angegebenen Postfachs als Kontaktmöglichkeit muss sich der Beklagte an dem Gewinnversprechen festhalten lassen und ist verpflichtet der Klägerin die 1.500 Euro zuzüglich Zinsen auszuzahlen.
Fazit:
Gewinnversprechen, die Verbraucher in ihrem Briefkasten, in ihrem Posteingang als Mail oder als Pop-Up beim Surfen im Netz finden, dienen als Lockangebote für andere zumeist kostenpflichtige Angebote. Anders als bei klassischer Werbung, geht der Empfänger davon aus, er habe einen großen Vorteil durch die Ausschüttung des Gewinns. Um einen Anspruch geltend zu machen kommt es darauf an, dass das erhaltene Schreiben auch aus Sicht eines objektiven Empfängers eine solche Gewinnzusage erhält. Größtes Hindernis bei der Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch meistens, dass die Verantwortlichen bzw. die Kontaktadresse im Ausland sind und der wahre Absender nur selten wirklich zu ermitteln ist. Allerdings kann in bestimmten Fällen, wie hier gezeigt, auch ein Fall der Rechtsscheinshaftung zum Tragen kommen, wo sich ein Unternehmen die Gewinnzusage zurechnen lassen muss.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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