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Kein urheberrechtlicher Schutz für Mustervertrag

Das Landgericht (LG) Stuttgart (Az.: 17 O 68/08, Beschluß vom 06.03.08) hat entschieden, dass Musterverträge, wenn sie sich von einer Vielzahl vergleichbarer Verträge nicht abheben, keinen Schutz nach dem Urheberrecht genießen. Im konkreten Fall ging es um einen Mustervertrag zur Vermittlung von polnischen Pflegekräften an deutsche Senioren.

Das Gericht betonte im Einklang mit Teilen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Standardformulierungen und durchschnittliche alltägliche Schriftstücke auf wissenschaftlichem oder juristischem Gebiet die Qualität als Werk fehlt. Ein Werk liegt in so einem Fall nur dann vor, wenn es sich bei der Zusammenstellung der Inhalte um eine besondere Leistung handelt, im Rahmen dessen beispielsweise ein komplexer Sachverhalt besonders anschaulich dargestellt wird.

Dazu wird im Beschluß ausgeführt: „Nach diesen Kriterien ist der vom Antragsteller für sich beanspruchte Vertrag zwar als individuell, zweckmäßig und möglicherweise sogar als gelungen zu bezeichnen, aber nicht als überragend, überdurchschnittlich oder Spitzen- bzw. Ausnahmeprodukt im obigen Sinn. Die Sprache ist ersichtlich angelehnt an typische juristische Vertragsformulierungen, die der Antragsteller als Nichtjurist ohnehin bereits existierenden Verträgen entnommen haben muss. Bei einer großen Zahl von Sätzen handelt es sich um Standardsätze wie „Der Leistungserbringer kann … Dritte beauftragen“, „Der Vertrag kann … mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig gekündigt werden“ oder „Die monatlichen Kosten .. belaufen sich auf ..“. Auch die Gliederung in sieben Paragraphen und der Aufbau von den „Allgemeinen Bestimmungen“ bis zu „Datenschutz und Schweigepflicht“ entsprechen den üblichen Vertragsmustern und sind geprägt von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Das äußere Erscheinungsbild folgt gewohnten Pfaden“

Fazit:

Zwar geht es im vorliegenden konkreten Fall um einen Mustervertrag zur Vermittlung von Pflegekräften, allerdings können die vom Gericht gemachten Ausführungen auf andere Verträge verallgemeinert werden. Insbesondere auch im Bereich des Internetrecht spielen Musterverträge eine wichtige Rolle. Nur wenn diese Verträge wie oben beschrieben ein herausragendes Merkmal haben, kann ihnen Werksqualität zugesprochen werden. In den allermeisten Fällen ist dies nicht der Fall. Ein Schutz nach dem Urheberrecht besteht dann nicht.

 

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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