Wieviel Schadensersatz kann man verlangen, wenn der Partner nach einer Trennung private Nacktfotos als Rache in das Internet stellt oder in Tauschbörsen verbreitet? Mit dieser Frage musste sich das LG Kiel befassen. Die Ex-Freundin des Verlassenen ging bereits im Jahre 2003 gegen die Veröffentlichung der Bilder vor und erstritt ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR, musste jedoch feststellen, dass die Bilder im Jahre 2005 immer noch im Internet abrufbar waren und zog aus diesem Grund erneut vor Gericht – zu Recht, wie das Landgericht Kiel mit seinem Urteil vom 27.04.2006 (Az. 4 O 251/0) feststellte.
Die Kieler Richter sprachen der Ex-Freundin ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 EUR zu. Ihren Ausführungen zufolge verstößt die unautorisierte Veröffentlichung von privaten Nacktfotos gegen die Persönlichkeitsrechte der Ex-Freundin und führt zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Ex-Freundin.
Die Höhe des Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 EUR – so die Richter weiter – könnte auch nicht dadurch reduziert werden, dass der Beklagte die Fotos nur wenige Stunden im Internet veröffentlicht hatte. Schließlich hatten in diesem Zeitraum bereits drei Menschen nachweislich die Datei herunter geladen, sodass die Möglichkeit eröffnet wurde, die Bilder weiter im Internet zu verbreiten.
Fazit:
Auch wenn eine Trennung weh tut – allein zum Schutze des eigenen Portemonnaies sollte auf die Veröffentlichung von pikanten Fotos des Ex-Partners verzichtet werden. Das Schmerzensgeld, das vom LG Kiel als angemessen bestimmt wurde, ist für die Rechtsprechung der deutschen Gerichte relativ hoch. Vergleichbare Summen wurden bisher etwa für den Verlust eines Auges ausgeurteilt.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Internetrecht: RA Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.