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„Sex and the City“ darf nicht vor 20.00 Uhr laufen

Wenn die Frauen genüsslich vor dem Fernseher sitzen, die Männer das Fernsehprogramm aber zu dem Zeitpunkt nicht im Geringsten interessiert, dann läuft in vielen deutschen Wohnzimmern wohl „Sex and the City“. Mit eben genau dieser Sendung hatte sich nun auch das Berliner Verwaltungsgericht zu beschäftigen, um die Frage zu klären, ob die Sendung bereits vor 20.00 Uhr beim deutschen Fernsehsender Pro7 gesendet werden darf.

Was war passiert?

Mitte Juli 2006 hatte PRO7 eine Folge von „Sex and the City“ bereits um 18.00 Uhr gesendet, was von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg nach entsprechenden Beratungen beanstandet wurde. Im selben Zug wurde eine Ausstrahlung der Sendung vor 20.00 Uhr untersagt, weil diese die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen könne.

Hiergegen klagte PRO7 – und unterlag mit Urteil vom 28. Januar 2009 (Az. VG 27 A 61.07). Nach Ansicht der Richter ist die zeitlich frühe Ausstrahlung der Sendung sehr wohl geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren aufgrund des Inhaltes der Sendung zu beeinträchtigen. Gegen dieses Urteil kann PRO7 nunmehr beim OVG Berlin Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Fazit:

Auch die Tatsache, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) die Ausstrahlung der Sendung vor 20.00 Uhr ursprünglich genehmigt hatte, half PRO7 letzten Endes in diesem Verfahren nicht – man darf also gespannt sein, ob PRO7 Antrag auf Berufung stellen wird.

Autor: Florian Skupin

 


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